(1) Für die Akademien der schönen Künste, für die "Istituti superiori per le industrie artistiche" - ISIA, für die Konservatorien und die gleichgestellten Musikschulen mit Sitz im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen finden die Bestimmungen laut Gesetz vom 21. Dezember 1999, Nr. 508und der Verordnungen laut Artikel 2 Absatz 7 des genannten Gesetzes unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes Anwendung.
(2) Die staatlichen Verwaltungsbefugnisse betreffend die Einrichtungen laut Absatz 1, einschließlich jener betreffend die Satzungen und die Lehrordnungen, werden im Sinne des Artikels 16 des Sonderautonomiestatuts der Autonomen Provinz Bozen übertragen, die sie nach Einholen - sofern vorgesehen - der Stellungnahme des gesamtstaatlichen Rates für künstlerische und musikalische Hochschulbildung ("Consiglio nazionale per l'alta formazione artistica e musicale " - CNAM) ausübt, welcher zu diesem Zweck durch den örtlichen Direktor der Einrichtung zu ergänzen ist.
(3) Die Programmierungsmaßnahmen, die die Umwandlung der Konservatorien in Musikhochschulen, die Errichtung neuer Hochschulen für Kunst-, Musik- und Tanzausbildung in der Provinz Bozen und die Ermächtigung von Körperschaften und Privaten mit Sitz in der Provinz Bozen zur Ausstellung der gesetzlich anerkannten Titel gemäß Gesetz vom 21. Dezember 1999, Nr. 508und den Durchführungsverordnungen laut Absatz 1 vorsehen, werden von der Autonomen Provinz Bozen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Universität und Forschung erlassen.
(4) Für die Zwecke laut Absatz 2 überprüft die Autonome Provinz Bozen weiters die Angemessenheit der finanziellen Mittel, des Lehrpersonals, der Räume, der Geräte und Instrumente für die Einrichtungen laut Absatz 1, in Übereinstimmung mit den vom Beirat für die Bewertung des Hochschulsystems ("Comitato per la valutazione del sistema universitario"), dessen Mitarbeit sie sich bedienen kann, festgesetzten Kriterien.
(5) Was die Finanzierung der Einrichtungen laut Absatz 1 und die Bauwerke derselben, einschließlich die Wahl der Areale und den Erwerb - auch durch Enteignung - der erforderlichen Liegenschaften, anbelangt, kann die Autonome Provinz Bozen unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung im Sinne des Artikels 17 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol entsprechende Gesetzesbestimmungen erlassen.
(6) Die Beiträge des Staates für die Einrichtungen laut Absatz 1 werden jährlich mit Dekret des Ministeriums für Universität und Forschung nach Übereinkunft mit der Provinz im Ausgabenvoranschlag des Ministeriums für Universität und Forschung festgesetzt, wobei die Parameter berücksichtigt werden, die für die Finanzierung ähnlicher Einrichtungen im übrigen Staatsgebiet angewandt werden.
(7) Die Ordnung der Einrichtungen laut Absatz 1 hat eine mehrsprachige Didaktik vorzusehen und außer dem Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache für die Arbeit und die Lehrtätigkeit gemäß den in den Lehrordnungen festzusetzenden Modalitäten den - auch getrennten - Gebrauch anderer Fremdsprachen zu gewährleisten.
(8) Zwecks Gewährleistung der Bildungstätigkeit und der internationalen Ausrichtung des Lehrangebots und der künstlerischen Produktion können die Einrichtungen laut Absatz 1 mit Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern befristete Verträge abschließen, sofern sie bei ausländischen Universitäten oder höheren Bildungsanstalten im künstlerischen und musikalischen Bereich mit ähnlichen Funktionen tätig sind, wie sie in der gesamtstaatlichen Ordnung vorgesehen sind. Die Ernennungsbefugnis laut diesem Absatz kann im Rahmen von dreißig Prozent der Planstellen des Lehrpersonals in Anspruch genommen werden.
(9) Aufgrund der Erfordernisse der Forschung, der künstlerischen Produktion und der Lehrtätigkeit fördern und vertiefen die Einrichtungen laut Absatz 1 die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Universitäten, den Forschungszentren und den Hoch- und Spezialisierungsschulen im künstlerischen und musikalischen Bereich, auch anderer Staaten und insbesondere der Mitgliedstaaten der UE. Die diesbezüglichen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit können die Durchführung integrierter Studiengänge in beiden Einrichtungen bzw. Universitäten oder in einer von diesen, sowie gemeinsame Forschungsprogramme vorsehen. Die Einrichtungen erkennen die Gültigkeit der von den Studenten bei ausländischen Einrichtungen oder Universitäten absolvierten Studiengänge oder Teile von Studienplänen und die akademischen Titel an, die am Ende der integrierten Studiengänge erzielt werden.
(10) Die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 9 sind dem Minister für Universität und Forschung innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum ihres Abschlusses mitzuteilen und treten - sofern sich der Minister nicht aus Rechtmäßigkeitsgründen widersetzt - innerhalb der darauf folgenden dreißig Tage in Kraft.
(11) Bis zum Übergang zu den Einrichtungen laut Absatz 1 bleibt das Lehrpersonal des staatlichen Musikkonservatoriums in Bozen im Dienst des Staates.
(12) Die Bestimmungen laut Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265 werden bis zum Datum des In-Kraft-Tretens der Maßnahme zur Umwandlung des Konservatoriums "Claudio Monteverdi" in Bozen in eine Musikhochschule weiterhin angewandt.
(13) Der Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89 mit seinen späteren Änderungen wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.