(1) Die Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Dekrets eine persönliche und namentliche Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen Sprachgruppe - auch anlässlich der vierzehnten Volkszählung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Mai 2001, Nr. 276 abgegeben haben, sind berechtigt, sie mit sofortiger Wirkung binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist laut Absatz 4 zu widerrufen oder zu ändern. Die eventuelle neue Erklärung, die von Personen, welche die vorhergehende Erklärung widerrufen haben, innerhalb der genannten Frist eingereicht wird, ist ebenfalls ab sofort wirksam; sie wird hingegen erst nach achtzehn Monaten wirksam, wenn sie nach Ablauf der vorgenannten dreimonatigen Frist eingereicht wird. Die Änderungserklärungen, die nach Ablauf dieser Frist abgegeben werden, werden zwei Jahre nach deren Einreichung wirksam. Die Personen, die die vorhergehende Erklärung nach Ablauf der vorgenannten dreimonatigen Frist widerrufen, können eine eventuelle weitere Erklärung innerhalb der Fristen und mit den Wirkungen laut Artikel 20/ter Absatz 4 letzter Satz des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, eingeführt durch den Artikel 2 dieses Dekrets, abgeben.
(2) Die Personen, die - auch anlässlich der vierzehnten Volkszählung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Mai 2001, Nr. 276 - die Erklärungen im Sinne des Artikels 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, eingeführt durch Artikel 2 dieses Dekrets, unterlassen haben, können sie nach den im genannten Artikel 20/ter vorgesehenen Modalitäten abgeben, wobei sie zunächst eine Ersatzerklärung im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 mit seinen späteren Änderungen unter eigener Verantwortung abzugeben haben, aus der hervorgeht, dass keine vorhergehende Erklärung vorhanden ist. Bevor das Landesgericht oder die Außenabteilung die Bescheinigung ausstellen, überprüfen sie die gemäß Absatz 4 übermittelten Unterlagen. Die Erklärungen laut diesem Absatz werden sofort nach der Einreichung wirksam, sofern sie binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist laut Absatz 4 abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist können die Erklärungen laut diesem Absatz jederzeit abgegeben werden und entfalten ihre Wirkungen nach Ablauf von achtzehn Monaten ab der Einreichung.
(3) Die namentlichen Erklärungen der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen, die anlässlich der vierzehnten Volkszählung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Mai 2001, Nr. 276 abgegeben wurden, behalten ihre Wirksamkeit bei, sofern sie nicht widerrufen oder geändert werden.
(4) Das Regierungskommissariat für die Autonome Provinz Bozen und die Gemeinden, in denen die erklärenden Personen wohnhaft sind, übermitteln dem Landesgericht Bozen sämtliche von ihnen aufbewahrten Blätter A/1 spätestens binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Dekrets, fassen eine ausführliche Niederschrift betreffend die Übergabe ab und behalten keine weiteren Unterlagen mit Namensangabe betreffend die Blätter A/1, die sie bis dahin aufbewahrt haben. Das Landesgericht und die Außenabteilungen üben die Aufgaben gemäß Artikel 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, eingeführt durch Artikel 2 dieses Dekrets, ab dem Tag der Abfassung der Niederschrift aus.
(5) Die Gemeinden informieren die Bürger durch geeignete Formen der Offenkundigkeit und der institutionellen Kommunikation über die Rechte gemäß Absatz 1, 2 und 3, wobei dieses Dekret mindestens fünf Monate lang nach dessen Veröffentlichung an der Gemeindetafel auszuhängen ist.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.