(1) Eventuelle Mehrkosten, die sich auf Grund von Maßnahmen seitens der Provinz zur Durchführung nachstehender Artikel ergeben, gehen zu eigenen Lasten der Provinz.
Artikel 1 Absatz 3, eingeführt durch Artikel 1 dieses Dekretes;
Artikel 4, ersetzt durch Artikel 2 dieses Dekretes;
Artikel 7 Absatz 2, geändert durch Artikel 4 dieses Dekretes;
Artikel 9, ersetzt durch Artikel 5 dieses Dekretes;
Artikel 12, ersetzt durch Artikel 7 Absatz 8, 9 und 10 dieses Dekretes in bezug auf jenen Teil, der die besonderen Verfügungen betrifft, die durch die Verträge auf Landesebene eingeführt werden und im Vergleich zum gesamtstaatlichen Vertrag eine Mehrbelastung mit sich bringen;
Artikel 27, ersetzt durch den Artikel 11 dieses Dekretes;
Artikel 13 dieses Dekretes.
(2) Die Festlegung der Rückvergütungen, die der Provinz Bozen im Sinne des Artikels 14 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 268 für die Ausübung der im Sinne des Artikels 1 des vorliegenden Dekretes übertragenen Befugnisse zustehen, erfolgt jährlich im Rahmen des Einvernehmens zur Festsetzung des veränderlichen Anteils laut Artikel 78 des Sonderstatuts für Trentino- Südtirol, so wie es aus dem mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten vereinheitlichten Text, geändert durch die Artikel 1 und 12 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 hervorgeht. Dabei sind die Bestimmungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1994, Nr. 724zu berücksichtigen.