(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verfall und Ausschluss; der Verlust der Mitgliedschaft muss im Mitgliederbuch vermerkt werden.
(2) Der Austritt erfolgt auf Antrag, der dem Verwaltungsrat per Einschreiben übermittelt wird. Der Verwaltungsrat entscheidet innerhalb von sechzig Tagen nach Vorlegung des Antrags.
(3) Für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gilt der Austritt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsannahme.
(4) Für die genossenschaftlichen Beziehungen ist der Austritt, sofern er drei Monate vorher bekannt gegeben wird, mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres wirksam, andernfalls mit Beendigung des darauf folgenden Geschäftsjahres.
(5) Der Verfall der Mitgliedschaft wird vom Verwaltungsrat beschlossen, wenn gegen das Unternehmen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder der Inhaber/die Inhaberin zu einer Strafe verurteilt wird, welche den, auch nur zeitweiligen, Ausschluss von den öffentlichen Ämtern mit sich bringt.
(6) Außerdem kann der Ausschluss vom Verwaltungsrat beschlossen werden:
- a) wegen unterlassener Einzahlung des Geschäftsanteils laut Artikel 10 oder wegen Nichterfüllung der gegenüber der Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen,
- b) wegen schwerwiegender Nichtbeachtung der Statuten, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Genossenschaftsorgane.
(7) Jedenfalls wird ein Mitglied von Rechts wegen ausgeschlossen, wenn es in Konkurs verfällt oder unfähig ist, die Schulden zu zahlen, für die die Genossenschaft gebürgt hat.
(8) Ein Antragsteller/Eine Antragstellerin, der/die vom Verwaltungsrat nicht als Mitglied aufgenommen wird, kann gemäß Artikel 2528 ZGB innerhalb von sechzig Tagen an die Vollversammlung einen Antrag auf Behandlung der Ablehnung stellen. Die Behandlung des Antrags erfolgt auf der darauf folgenden Vollversammlung.