Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Dieser Beschluß bestimmt gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, die Dienstpflichten und die Verhaltensregeln des Landespersonals.
(1) Das Personal richtet sein Verhalten im Dienst nach den Grundsätzen des guten Funktionierens und der Unparteilichkeit der Verwaltungstätigkeit aus, wobei die Einhaltung der Gesetze und die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses den eigenen privaten oder den Interessen Dritter voranzustellen sind. Um dabei die bestmögliche Qualität des Dienstes zu gewährleisten, hat das Personal
(2) Das Personal, welches sich weigert, Anweisungen durchzuführen, die es für gesetzwidrig hält, muß dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten mitteilen und die Gründe der Verweigerung anführen. Erfolgt diesbezüglich eine schriftliche Anweisung, muß das Personal diese durchführen, außer es handelt sich um eine vom Strafgesetz verbotene Handlung.
(3) Außer den in der Regelung über den Zugang zu den Akten vorgesehenen Fällen darf das Personal Informationen über behängende oder abgeschlossene Maßnahmen oder Aktivitäten der Verwaltung sowie über Vorfälle, von denen es Kraft seiner Amtsfunktion Kenntnis erhält, nicht an jene weitergeben, die kein Anrecht darauf haben.
(1) Im Umgang mit dem Bürger verhält sich das Personal korrekt und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bürger, so daß zwischen dem Bürger und der Verwaltung sowie den Sprachgruppen ein Verhältnis des Vertrauens und ehrlicher Zusammenarbeit entsteht.
(2) Im Umgang mit dem Bürger zeigt das Personal Entgegenkommen und Höflichkeit. Es ermöglicht den Zugang des Bürgers zu den Informationen, auf die er Anrecht hat, und erteilt, soweit dies nicht verboten ist, alle notwendigen Informationen, um die Entscheidungen der Verwaltung und das Verhalten des Personals bewerten zu können.
(3) Bei der Abfassung schriftlicher Texte und im Parteienverkehr verwendet das Personal eine klare, einfache und verständliche Sprache und garantiert den Bürgern den ungezwungenen Gebrauch ihrer Muttersprache gemäß den einschlägigen Bestimmungen.
(1) Das Personal
(1) Ab dem ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region werden die Artikel 43, 46 und 47 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, nicht mehr angewandt.