(1) Die Kammern treten von Rechts wegen am ersten Werktag im Februar und im Oktober zusammen.
(2) Jede Kammer kann in außerordentlicher Weise auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden.
(3) Wenn eine Kammer in außerordentlicher Weise zusammentritt, gilt auch die andere von Rechts wegen als einberufen.