(1) Jede Kammer gibt sich mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder die eigene Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich; jedoch kann jede Kammer für sich und das Parlament in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern beschließen, in geheimer Sitzung zusammenzutreten.
(3) Die Beschlüsse jeder einzelnen Kammer und des Parlaments sind ungültig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und wenn sie nicht von der Mehrheit der Anwesenden angenommen werden, es sei denn, daß die Verfassung eine besondere Mehrheit vorschreibt.
(4) Die Mitglieder der Regierung haben, auch wenn sie den Kammern nicht angehören, das Recht und auf Antrag die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen.
(5) Sie müssen jedesmal, wenn sie es verlangen, gehört werden.