(1) Wer Präsident der Republik war, wird, vorbehaltlich Verzicht, von Rechts wegen auf die Lebenszeit Senator.
(2) Der Präsident der Republik kann Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch größte Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Die Gesamtzahl der amtierenden vom Präsidenten der Republik ernannten Senatoren darf keinesfalls höher als fünf sein. 18)