(1) Die Abgeordnetenkammer wird aufgrund allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der Abgeordneten beträgt 400; 8 davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt. 9)
(3) Als Abgeordneter kann jeder gewählt werden, der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise, abgesehen von der Anzahl der Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden, erfolgt in der Weise, daß die Einwohnerzahl der Republik, die aus der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, durch 392 dividiert wird und die Sitze im Verhältnis zur Bevölkerung jedes Wahlkreises nach vollen Quotienten und den höchsten Resten verteilt werden. 10) 11)