(1) Ein Verfassungsgesetz bestimmt die Voraussetzungen, die Formen und die Fristen für die Einleitung der Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit sowie die Garantien für die Unabhängigkeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes.
(2) Durch einfaches Gesetz werden die übrigen für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften festgelegt.
(3) Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist keinerlei Anfechtung zulässig.