(1) Die Richter sind unabsetzbar. Sie dürfen weder dauernd noch zeitweilig vom Dienst enthoben und in einen anderen Amtssitz versetzt noch zu anderen Aufgaben bestimmt werden, es sei denn kraft eines Beschlusses des Obersten Gerichtsrates, der entweder aus den von der Gerichtsverfassung festgesetzten Gründen und unter Wahrung des darin vorgesehenen Verteidigungsrechtes oder mit Einwilligung der Betroffenen gefaßt wird.
(2) Der Justizminister hat die Befugnis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(3) Die Richter unterscheiden sich nur durch die Verschiedenheit der Befugnisse.
(4) Der Staatsanwalt genießt jenen rechtlichen Schutz, der durch die Bestimmungen der Gerichtsverfassung in bezug auf ihn festgesetzt ist.