(1) Die Rechtsprechung wird von ordentlichen Richtern ausgeübt, die auf Grund der Bestimmungen über die Gerichtsverfassung eingesetzt und behandelt werden.
(2) Es dürfen keine Ausnahmen- oder Sondergerichte errichtet werden. Es können nur bei ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete errichtet werden, und zwar auch unter Mitwirkung von geeigneten Staatsbürgern, die nicht dem Richterstand angehören.
(3) Das Gesetz regelt die Fälle und Formen der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung.