(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Beschränkung der Dienstzeit wird die Unvereinbarkeit gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe i) jenen Fachärzten gegenüber nicht angewandt, die sich bereits am Tag der Veröffentlichung des D.P.R. 291/1987 in den vorgesehenen Bedingungen befinden.