(1) Der Bezirk ermächtigt, für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit sowie für die Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charaker und der sozialen Solidarität nichtbezahlte Abwesenheiten, wobei dem Facharzt der Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum beibehalten wird, vorausgesetzt, dass dies die Bezirkserfordernisse erlauben.
(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.
(3) Im Falle einer Ernennung von den Berufskammern zur Ausübung bestimmter Mandatsfunktionen sowie im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.
(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 9 berechnet.
(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muss der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens fünfzehn Tage vorher einreichen.
(6) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrages bei mehreren Dienststellen abgewickelte Aufträge muss die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden, außer in Ausnahmefällen, die von Fall zu Fall ermächtigt werden müssen.