Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006
Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
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