(1) In Artikel 28 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird die Nummer „50,00“ durch die Nummer „80,00“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 28 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„12. Für die Anwendung des Mindestmietzinses laut Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes werden Gehörlose den Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent gleichgestellt.“