(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, werden die folgenden Absätze hinzugefügt:
„3. Der Sachverhalt der Aufnahme von Personen bzw. der Abtretung an Dritte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) des Gesetzes besteht, wenn bei Kontrollen eine Person wiederholt angetroffen wird, deren gewöhnlicher Wohnort nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn in der Wohnung oder in den Zubehörflächen der Aufenthalt von Personen ohne rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung festgestellt wird.
4. Eine Mietwohnung gilt im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) des Gesetzes als besetzt, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) die im Bewohnerverzeichnis eingetragenen Personen die Mietwohnung gewohnheitsmäßig und dauerhaft bewohnen,
b) die im Bewohnerverzeichnis eingetragenen Personen den meldeamtlichen Wohnsitz in der Mietwohnung haben,
c) für die Mietwohnung mit den Versorgungsunternehmen Lieferverträge für die wesentlichen Dienste abgeschlossen wurden und ein angemessener Verbrauch von Wasser, elektrischem Strom und Heizung nachgewiesen wird.
5. Auf Antrag kann vom WOBI die Abwesenheit bzw. die Wohnsitzverlegung der Zuweisungsbegünstigten aus Gesundheits-, Arbeits- oder Studiengründen, während der Inhaftierung oder zur Durchführung ehrenamtlicher Tätigkeit genehmigt werden. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens gemäß diesem Absatz beträgt 60 Tage.
6. Die Wohnung gilt als nicht ständig und tatsächlich besetzt, wenn die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen nicht gegeben sind oder die Mietwohnung mehr als drei Monate nicht bewohnt wird, es sei denn, die Abwesenheit ist gerechtfertigt und wird entsprechend vom WOBI genehmigt.
7. Als schwerer Verstoß gegen die Mieterordnung im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe e) des Gesetzes sind jene Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, welche eine Gefahr für Personen oder das Gebäude darstellen. Der wiederholte Verstoß gegen die Mieterordnung gemäß genanntem Buchstaben e) liegt vor, wenn ein nicht schwerer Verstoß trotz dreimaliger Verwarnung nicht eingestellt wird.“