(1) Artikel 27 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, erhält folgende Fassung:
„3. Wird die Partnerin/der Partner in einem Seniorenwohnheim endgültig aufgenommen oder übersiedelt sie/er in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen plus, wie von den einschlägigen Landesbestimmungen geregelt, wird diese/dieser nicht als Mitglied der Familiengemeinschaft berücksichtigt und deren/dessen Einkommen wird für die Ermittlung des FWL nicht berücksichtigt.“
(2) Nach Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Absatz eingefügt:
„5-bis. Wenn ein getrenntes/geschiedenes Mitglied der Familiengemeinschaft erklärt, keinen Ehegattenunterhalt zu erhalten, obwohl es aufgrund eines Vollstreckungstitels Anspruch darauf hat, wird beim Einkommen kein Unterhaltsbetrag einberechnet, vorausgesetzt, die betroffene Person kann nachweisen, sich erfolglos darum bemüht zu haben, den zustehenden Unterhalt zu erhalten. Kann dies nicht nachgewiesen werden, muss der für die betroffene Person in der richterlichen Verfügung angegebene Betrag als Einkommen berücksichtigt werden.“