(1) Am Ende von Artikel 26 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28, wird folgender Satz hinzugefügt: “Gehört zur Wohnung eine ungedeckte Fläche, die zur ausschließlichen Verfügung der Mietpartei steht, wird diese zu 15 Prozent berücksichtigt.“