(1) Artikel 39 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 39 Zahlung der Tarife für die Leistungen des ambulanten Betreuungsdienstes und der Mensa für Senioren
1. Die Nutzerinnen und Nutzer beteiligen sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen des ambulanten Betreuungsdienstes im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage ihrer engeren Familiengemeinschaft.
2. Bis zu dem in Spalte 2 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.
3. Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.
4. Für die Leistungen „Essen ohne Zustellung“ und „Mensa für Senioren“ wird bis zu dem in Spalte 2 der Tabelle laut Anlage B1 angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in Spalte 2 bis zu dem in Spalte 3 angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der sogenannte „mittlere Tarif“ verlangt; ab dem in Spalte 3 bis zu dem in Spalte 4 angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der sogenannte „hohe Tarif“ verlangt und ab dem in Spalte 4 angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.
5. Die Landesregierung bestimmt jährlich die Tarife laut diesem Artikel und für die Leistungen Essen auf Rädern, Essen ohne Zustellung und Mensa für Senioren auch den angemessenen Höchstkostensatz sowie die Voraussetzungen, unter denen die Nutzerinnen und Nutzer die Vollkosten für die Leistungen Essen ohne Zustellung und Mensa für Senioren zahlen müssen.
6. Die Landesregierung legt auch die Voraussetzungen fest, unter denen die minderjährigen Nutzer und Nutzerinnen mit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung Anrecht auf eine Reduzierung von 50 Prozent der Tarife für die Leistungen der ambulanten Betreuungsdienste – Leistungen zu Hause haben.
7. Die Landesregierung legt jährlich für die Leistung Unterstützung für Familien in Notsituationen des ambulanten Betreuungsdienstes die Anzahl der Stunden fest, für die die engere Familiengemeinschaft keinen Tarif zahlt, und die Anzahl der Stunden, für die sie verpflichtet ist, einen um 50 Prozent reduzierten Tarif zu zahlen.“