(1) Artikel 36 Absatz 3 letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung: „Die Antragstellenden bleiben so lange in der Rangordnung eingetragen, bis sie die Voraussetzung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) besitzen.“