(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„i) Für Antragstellende einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins darf das Wohnungsvermögen der Personen laut Artikel 11 Absatz 1 nicht über dem im Sinne des genannten Artikels festgelegten Wert liegen.“