(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2025, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 8.117.103.650,37 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 9.926.968.811,05 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2026, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 7.675.430.739,45 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2027, der diesem Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 7.504.744.366,36 Euro genehmigt.
(4) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben im Ausmaß von 50.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2025 und von 100.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2027 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind.
(5) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben, die auf die Finanzierungen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Winterolympiade 2026 zurückzuführen sind, im Ausmaß von 83.495.746,97 Euro für das Finanzjahr 2025 und 29.237.219,62 Euro für das Finanzjahr 2026 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind. Infolgedessen werden die im Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. August 2023, Nr. 18, für diese Haushaltsjahre vorgesehenen Bestimmungen entsprechend angepasst.