(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Ab dem akademischen Jahr 2025-2026 beträgt die Abgabe 0,00 Euro.“.
(2) Artikel 7-quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und mit ausschließlichem oder doppeltem Erdgas- oder Flüssiggasantrieb, mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor oder mit Benzin-Wasserstoff- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb zugelassenen Fahrzeuge, die einen Kohlendioxidausstoß von nicht mehr als 115 g/km aufweisen, sind ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für die folgenden Zeiträume von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit:
| | CO2-Ausstoß laut einheitlicher Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung oder Kraftfahrzeugschein (Feld V7) | Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung |
1 – 30 g/km | 60 |
31 – 60 g/km | 36 |
61 – 95 g/km | 24 |
96 – 115 g/km | 12“ |
(3) Artikel 7-quater Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die mit ausschließlichem Wasserstoff- oder Elektroantrieb zugelassenen Fahrzeuge und Krafträder sind ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für 60 Monate von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.“
(4) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „ , sofern es mindestens vier sind“ gestrichen.
(5) In Artikel 8-bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Personen mit Down-Syndrom“ die Wörter „ , auf Personen mit schwerwiegender Behinderung bzw. mit intensivem Unterstützungsbedarf gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,“ eingefügt.
(6) In Artikel 17-ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ , auf Personen mit Down-Syndrom“ die Wörter „oder auf Personen mit schwerwiegender Behinderung bzw. mit intensivem Unterstützungsbedarf gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,“ eingefügt.
(7) Nach Artikel 21-bis Absatz 5-quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5-quinquies. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den IRAP-steuerpflichtigen Trägerkörperschaften von Seniorenwohnheimen - durch Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe x) des Landesgesetzes von 30. April 1991, Nr. 13, akkreditiert -, die eine andere Rechtsnatur haben als die Rechtssubjekte laut Absatz 5-ter, ein Abzug von der IRAP-Bemessungsgrundlage von jährlich 40.000 Euro für jedes genehmigte Bett zu, die gemäß den Artikeln 5, 10 Absatz 2 und 10-bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ermittelt wird. Die Begünstigungen werden im Sinne und im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 oder der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 im Bereich der De-minimis-Beihilfen gewährt.“
(8) Nach Artikel 21-bis Absatz 5-quinquies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5-sexies. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den in den Artikeln 13 und 38 Absatz 1 des gesetzvertretenden Dekretes vom 28. Februar 2021, Nr. 36, genannten Rechtssubjekten, die den Produktionswert gemäß Artikel 5 des gesetzvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in Bezug auf das angestellte Personal bestimmen, ein Abzug von der IRAP-Bemessungsgrundlage in Höhe von 50 Prozent der Kosten für Berufssportler und Berufssportlerinnen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des gesetzvertretenden Dekrets vom 28. Februar 2021, Nr. 36, zu. Die Vergünstigungen werden im Sinne und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen oder der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gewährt.“
(9) Nach Artikel 21-bis Absatz 7-sexies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze eingefügt:
„7-septies. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird der IRAP-Steuersatz laut Absatz 7-quater um 1,22 Prozentpunkte für jene Steuerpflichtigen reduziert, die die in der Provinz Bozen unterzeichneten Kollektivverträge der ersten Ebene oder die Kollektivverträge der zweiten Ebene, sowohl territoriale Abkommen - sofern sie ab dem 1. Januar 2022 unterzeichnet wurden - als auch Betriebsabkommen anwenden, die von den vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene oder von ihren betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen oder von den einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen unterzeichnet und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurden, nicht verfallen sind und zumindest ein territoriales oder betriebliches zusätzliches Lohnelement enthalten, das gemäß dem jeweiligen Abkommen auch ordnungsgemäß ausgezahlt wird.
7-octies. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird die Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 1,22 Prozentpunkte laut Absatz 7-septies auch auf jene Steuerpflichtigen angewandt, die Ergebnisprämien auszahlen, die vor dem 29. Oktober 2024 eingeführt wurden, in Übereinstimmung mit den unterzeichneten territorialen Sektorenabkommen.“
(10) Artikel 21-sexiesdecies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Ab dem Steuerjahr 2025 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 90.000,00 Euro, ein Steuerabzug vom geschuldeten regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 430,50 Euro zu.“
(11) Nach Artikel 21-sexiesdecies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis. Ab der Steuerperiode 2025 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 90.000,00 Euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern ein Steuerabzug vom regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 340,00 Euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz und zu den Monaten, zu dem bzw. in denen das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.“
(12) Artikel 21-sexiesdecies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Zur Bestimmung des steuerbaren Einkom-mens laut Absätze 1 und 2-bis werden auch Ein-nahmen aus der Vermietung von Immobilien berücksichtigt, die der Ersatzsteuer laut Artikel 3 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2011, Nr. 23, unterliegen, sowie Einnahmen, die der Ersatzsteuer für die Besteuerung von Trinkgeldern laut Artikel 1 Absatz 59 des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 197, unterliegen und Einnahmen, die der Ersatzsteuer in Anwendung der Pauschalregelung für Gewerbetreibende, Künstler oder Freiberufler laut Artikel 1 Absätze 54 bis 87 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190, in geltender Fassung, unterliegen.“
(13) Artikel 21-sexiesdecies Absatz 4-ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„4-ter. Die Abzüge laut Absätze 1, 2-bis und 4-bis sind kumulierbar, generieren jedoch in keinem Fall ein Steuerguthaben.“