(1) In Artikel 4 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, werden nach den Wörtern „oder die gesamte Betriebsanlage“ die Wörter „oder Teile des Gebäudes, die strukturell und funktionell unabhängig sind,“ eingefügt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.