(1) Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„b) Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Landschafts- und Gemeindeplanung,
2) Anpassung und Änderung der Landschaftspläne,
3) Planungsverfahren Grün-Grün,
4) Unterschutzstellungen,
5) Koordinierung des Ensembleschutzes,
6) Überprüfung von Durchführungsplänen betreffend die Natur- und Agrarflächen,2)
7) Erstellung von landschaftsökologischen Gutachten,
8) Beratung im Planungs- und Bauwesen für die Gemeinden,
9) Überprüfung der Gemeindeentwicklungsprogramme für Raum und Landschaft,
10) Überprüfung der Gemeindepläne für Raum und Landschaft sowie der Gemeindebauleitpläne,
11) Überprüfung der Gefahrenzonenpläne,
12) Landesbeirat für Baukultur und Landschaft,
13) Aufsicht über die Bautätigkeit,
14) Beratung und Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft,“.
(2) Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„d) Amt für den Landschaftsschutz, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Bewertung der landschaftlichen Eingriffe und Verwaltung des Verfahrens für die landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes,
2) Überprüfung der landschaftlichen Projekte im Rahmen der Verfahren, die der Umweltprüfung unterliegen,
3) Sekretariat der für die landschaftlichen Eingriffe zuständigen Kommission,
4) Beratung im Bereich des Landschaftsschutzes,
5) Ausarbeitung von Richtlinien und Leitfaden auf der Projektebene für die Eintragung in die Landschaft,
6) Verwaltungspolizeibefugnisse,“.