(1) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Anrecht auf die Finanzierung für die ärztliche Grundausbildung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes hat, wer die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzt, die sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, ausgestellt im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine gleichgestellte Bescheinigung. Die Frist, innerhalb welcher die Studierenden die erforderlichen Unterlagen – einschließlich der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache – einreichen müssen, beträgt drei Monate ab der Immatrikulation.“
(2) In Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, werden die Wörter „im Südtiroler Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „im öffentlichen Landesgesundheitsdienst“ ersetzt.
(3) In Artikel 2 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, werden die Wörter „in den Landesgesundheitsdienst“ durch die Wörter „in den öffentlichen Landesgesundheitsdienst“ ersetzt.