(1) Die Bergführer/Die Bergführerinnen sowie die Bergführeranwärter/die Bergführeranwärterinnen haben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Berufspflichten auszuüben.
(2) Insbesondere müssen sie auf eigene Verantwortung entscheiden, wann der Gebrauch des Seiles notwendig ist. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen so festzusetzen, dass deren Sicherheit gewährleistet ist; dabei haben sie die Dauer, die Schwierigkeit und die Art der geplanten Touren, die Wetterlage und die jahreszeitlichen Bedingungen sowie die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zu berücksichtigen.
(3) Bergführer/Bergführerinnen sowie Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen haben das Recht, den geführten Personen im Interesse der Sicherheit Anordnungen zu erteilen; die Anordnungen sind zu befolgen. Werden sie nicht befolgt, so sind die Bergführer/Bergführerinnen sowie die Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen berechtigt, die Tour abzubrechen; dabei haben sie Anspruch auf das volle Entgelt.
(4) Bergführer/Bergführerinnen sowie Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen haben stets den Erkennungsausweis bei sich zu führen, damit sie ihn auf Verlangen vorlegen können; sie sind nicht verpflichtet, Ausrüstung oder Gepäck der zu führenden oder zu begleitenden Personen zu tragen.
(5) Zur beruflichen Tätigkeit der Bergführer/der Bergführerinnen, der Bergführeranwärter/ Bergführeranwärterinnen und der Alpinschulen gehört auch die Leistung und Organisation aller ergänzenden Dienste für die Teilnehmenden, wie deren Beförderung der Teilnehmenden, die zur Verfügungstellung von Ausrüstung und anderen Diensten, sofern diese Dienstleistung der Haupttätigkeit untergeordnet bleibt.