(1) Es wird die Rechtmäßigkeit der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten der Autonomen Provinz Bozen anerkannt, die sich aus dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen ohne vorherige Ausgabenzweckbindung ergeben und in der beiliegenden Tabelle A angeführt sind.
(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 27.458,38 Euro, für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind" für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.