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t) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 2024, Nr. 24i)
Durchführungsverordnung zu den Wohnungen mit Preisbindung

Art. 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

(1) Diese Verordnung regelt in Umsetzung von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, die Merkmale der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung und regelt im Einzelnen:

  1. die Erstellung der Rangordnungen der zum Kauf und zur Miete mit eventuellem späterem Kauf berechtigten Personen;
  2. die Festlegung der Mietzins-Obergrenze;
  3. die Festlegung der höchstzulässigen Preise für den Erst- und Weiterverkauf der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung;
  4. die Inhalte und Klauseln, welche in die Vereinbarung zwischen Gemeinde und Interessent/Interessentin laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes aufgenommen werden müssen;
  5. die Sicherheitsleistungen zu Gunsten der Gemeinde zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Vereinbarung laut Buchstabe d);
  6. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Gesetz vorgesehenen Unbedenklichkeitserklärung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin;
  7. die Mitteilungspflichten und den Ausschluss aus den Rangordnungen;
  8. die Besetzung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung;
  9. die Einhebung des Planungsmehrwerts;
  10. die Löschung der Bindung nach Ablauf der Bindungsdauer;
  11. die Vermietung der Wohnungen mit Preisbindung durch den Interessenten/die Interessentin;
  12. die Bestimmungen zum Weiterverkauf der Wohnungen mit Preisbindung;
  13. weitere Bestimmungen für die Umsetzung von Artikel 40 des Gesetzes.

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wohnbauförderungsgesetz: das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13;
  2. Interessent/Interessentin: natürliche oder juristische Person, die sich zur Errichtung von Wohnungen, Garagen und Autoabstell-plätzen mit Preisbindung verpflichtet;
  3. Unbedenklichkeitserklärung: die von Artikel 40 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung;
  4. Wohnungen: die Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 des Gesetzes;
  5. Garagen: die Garagen mit Preisbindung laut Artikel 40 des Gesetzes;
  6. Autoabstellplätze: die Autoabstellplätze mit Preisbindung laut Artikel 40 des Gesetzes;
  7. Höchstpreis: höchstzulässiger Preis laut Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes;
  8. Richtpreisverzeichnisse: die Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen für die Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bauarbeiten laut Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes;
  9. Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf: die Vermietung gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 12. September 2014, Nr. 133, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. November 2014, Nr. 164, in geltender Fassung, erhoben;
  10. Anmietung mit eventuellem späterem Kauf: die Anmietung gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 12. September 2014, Nr. 133, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. November 2014, Nr. 164, in geltender Fassung, erhoben.

Art. 2 (Merkmale der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze)

(1) Sämtliche Wohnungen, welche die Merkmale der Volkswohnung laut Artikel 41 des Wohnbauförderungsgesetzes erfüllen sowie Garagen und Autoabstellplätze müssen derart geplant und gebaut werden, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Kauf gemäß Wohnbauförderungsgesetz und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen besitzen.

Art. 3 (Erstellung der Rangordnungen)

(1) Die Gemeinde erstellt die Rangordnungen der Personen, welche die Voraussetzungen für den Kauf und die Anmietung mit eventuellem späterem Kauf von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen besitzen.

(2) Die Gemeinde erstellt unter Beachtung der Inhalte der abgeschlossenen Vereinbarung eine eigene Rangordnung der Personen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Wohnbauförderungsgesetzes besitzen.

(3) Die Gemeinde erstellt eine weitere Rangordnung der Personen, welche die Voraussetzungen für die Besetzung einer Wohnung für Ansässige gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder 10 des Gesetzes besitzen. Die Rangordnung laut diesem Absatz wird erstellt, falls die abgeschlossene Vereinbarung eine entsprechende Bereitstellung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze für den Verkauf an diese Gruppe von Personen vorsieht.

(4) Die Rangordnungen laut diesem Artikel listen in einem ersten Abschnitt die Personen auf, welche das Eigentum erwerben wollen, und in einem zweiten Abschnitt jene Personen, welche mieten und später eventuell kaufen wollen. Der Kauf hat gegenüber der Anmietung mit eventuellem späterem Kauf Vorrang. Der Abschnitt der Personen, welche mieten und eventuell später kaufen wollen, wird erstellt, falls die abgeschlossene Vereinbarung diese Möglichkeit der Vermietung mit eventuellem späterem Kauf vorsieht.

(5) Soweit mit diesem Artikel vereinbar, kommen für die Erstellung der in diesem Artikel vorgesehenen Rangordnungen die geltenden Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Rangordnungen für die Zuweisung der Flächen des geförderten Wohnbaus zur Anwendung. Die Rangordnungen sind fünf Jahre gültig und die darin festgelegten Reihungen sind bindend.

(6) In jedem Fall können die Gemeinden mit Verordnung in Ergänzung oder in Abweichung zu Absatz 5 eigene Verfahrensregeln erlassen, die für den Antrag erforderlichen Formulare bereitstellen, die notwendigen Unterlagen und Erklärungen für den Antrag festlegen und andere Vorrangkriterien in Abweichung zu Absatz 4 festlegen. In Ermangelung anderslautender Bestimmungen der Gemeindeverordnung finden die Absätze 4 und 5 Anwendung.

Art. 4 (Mietzins-Obergrenze)

(1) Für den Mietzins der Wohnungen, welche eventuell auch zusammen mit Garagen oder Autoabstellplätzen vermietet werden, gilt die Obergrenze laut Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes, sofern nicht die Vereinbarung eine Reduzierung dieser Obergrenze festlegt. Wenn nur Garagen, Autoabstellplätze oder beide ohne Wohnung vermietet werden, gelten die Absätze von 2 bis 4.

(2) Wenn nur Garagen oder Autoabstellplätze ohne Wohnung vermietet werden, darf der jährliche Mietzins 4 Prozent des Konventionalwertes der Garage oder des Autoabstellplatzes nicht übersteigen.

(3) Der Konventionalwert laut Absatz 2 ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung im Sinne von Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzt werden, multipliziert mit der Konventionalfläche der Garage oder des Autoabstellplatzes. Der so berechnete Betrag wird zwecks Berücksichtigung der Baugrundkosten um 30 Prozent erhöht. Zu dem so ermittelten Betrag werden der Anteil der Kosten laut Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes und der Eingriffsgebühren laut den Artikeln 78, 79, 80 und 81 des Gesetzes in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß dazugerechnet.

(4) Die Konventionalfläche für Garagen beträgt 100 Prozent der Fläche der Garagen und für Autoabstellplätze 65 Prozent der Fläche der Autoabstellplätze.

Art. 5 (Höchstpreise für den Erst- und Weiterverkauf von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen)

(1) Die Höchstpreise der Gebäude, in denen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung verwirklicht werden, ergeben sich aus dem Grundstückswert, abzüglich des von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Planungsmehrwertes, erhöht um folgende Kosten:

  1. gemäß Absatz 3 berechnete Baukosten für die Verwirklichung der Gebäude und der darin geplanten Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze,
  2. Planungs- und allgemeine Kosten,
  3. Kosten laut Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes,
  4. Eingriffsgebühren in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgelegten Ausmaß.

(2) Für die Festlegung des Grundstückswerts und des Planungsmehrwerts laut Absatz 1 muss die Gemeinde eine Stellungnahme des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eine beeidete Schätzung hinsichtlich der Angemessenheit des Betrages eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen oder des Gemeindetechnikers/der Gemeindetechnikerin einholen.

(3) Für die Ermittlung der Baukosten für die Verwirklichung der Gebäude laut Absatz 1 gilt folgende Regelung:

  1. Es kommen die Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen zur Anwendung.
  2. Es werden auch eventuelle Kosten für den Abbruch von bestehenden Gebäuden, Anlagen und Bauten oder für die Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen oder der baulichen Umgestaltung von Gebäuden, Erschließungsanlagen und Bauwerken berücksichtigt; in diesen Fällen und beim Neubau werden zudem die baulichen Merkmale und die zu verwendenden Materialien einschließlich der Baustoffe berücksichtigt.
  3. Zwischen dem Interessenten/der Interessentin und der Gemeinde kann ein Abschlag auf die gemäß diesem Absatz ermittelten Baukosten vereinbart werden.

(4) Die Kosten laut Absatz 1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent des gemäß Absatz 3 berechneten Betrages der Baukosten nicht übersteigen.

(5) Der Höchstpreis für den Erstverkauf der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ergibt sich aus der Aufteilung des für das Gebäude gemäß den Absätzen von 1 bis 4 ermittelten Höchstpreises im Verhältnis zu den jeweiligen Konventionalflächen. Es gelten folgende Bestimmungen:

  1. Eine Differenzierung der Höchstpreise der Wohnungen im Verhältnis zu den Konventionalflächen und unter Berücksichtigung des Stockwerkes und eventueller privater Grünflächen ist bei Einhaltung des Höchstpreises des Gebäudes zulässig.
  2. Die Konventionalflächen der Wohnungen werden gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung ohne Einbezug der Flächen der Garagen und Autoabstellplätze ermittelt.
  3. Die Konventionalfläche für Garagen beträgt 60 Prozent der Fläche der Garagen und für Autoabstellplätze 30 Prozent der Fläche der Autoabstellplätze.

(6) Der Interessent/Die Interessentin übermittelt der Gemeinde vor Erteilung der Baugenehmigung für das Gebäude die Unterlagen betreffend:

  1. die Angaben zu den baulichen Merkmalen und zu sämtlichen zu verwendenden Materialien, einschließlich der Baustoffe,
  2. die detaillierte Berechnung des Höchstpreises des Gebäudes gemäß den Absätzen von 1 bis 5,
  3. die detaillierte Aufstellung der Wohnungen, deren Anzahl, Größe und Zimmerzahl, die Anzahl und Größe der Garagen und Autoabstellplätze sowie die Verteilung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze auf die Stockwerke des Gebäudes,
  4. die detaillierte Berechnung des Höchstpreises der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze.

(7) Die Unterlagen laut Absatz 6 müssen für die Erstellung und Überprüfung der Berechnungen der Baukosten laut Absatz 3 und der Höchstpreise gemäß diesem Artikel geeignet sein.

(8) Die Summe der Höchstpreise der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze darf den Höchstpreis des betroffenen Gebäudes nicht übersteigen; die Summe darf jedoch darunterliegen.

(9) Die Gemeinde überprüft die im Sinne von Absatz 6 eingereichten Unterlagen mit den Berechnungen und der Aufstellung. Für die Korrektheit der vom Interessenten/von der Interessentin gemäß Absatz 3 ermittelten Baukosten holt die Gemeinde die positive Stellungnahme des/der Verantwortlichen für die Projektvalidierung bei öffentlichen Aufträgen der Gemeinde oder eines beauftragten Technikers/einer beauftragten Technikerin ein. Die Unterlagen mit den Berechnungen und der Aufstellung werden der im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes abzuschließenden Vereinbarung beigelegt.

(10) Die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes mit Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen kann nur erteilt oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZEMET) für die Errichtung dieses Gebäudes kann nur eingereicht werden, wenn die Vereinbarung laut Artikel 40 des Gesetzes abgeschlossen ist und die der Gemeinde zusammen mit dem Baugenehmigungsantrag oder der ZEMET vorgelegten Planungsunterlagen und Projekte den Vorgaben der abgeschlossenen Vereinbarung entsprechen.

(11) Die Baugenehmigung für Varianteprojekte zur Aufteilung oder Zusammenlegung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze oder für Projektänderungen, welche Auswirkungen auf die Berechnungen des Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze haben, kann nur erteilt werden, wenn zuvor die im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes abgeschlossene Vereinbarung samt eventueller Zusatzvereinbarungen mit Zusatzvereinbarung entsprechend geändert wird. Falls die Varianteprojekte mittels zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZEMET) gemeldet werden, müssen diese der abgeschlossenen Zusatzvereinbarung entsprechen. Für Varianteprojekte gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Absätze 6, 7, 8 und 9,
  2. Absatz 12 im Fall einer Neubestimmung des vereinbarten Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze.

(12) Der Interessent/Die Interessentin oder die Gemeinde kann auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 11 mit ZEMET gemeldeten oder mit Baugenehmigung genehmigten Varianteprojekte die Neubestimmung des vereinbarten Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze verlangen, wenn die Anwendung der inzwischen angepassten Richtpreisverzeichnisse eine Erhöhung oder Verminderung dieser Höchstpreise um mehr als ein Zehntel bewirkt. Dabei gilt folgende Regelung:

  1. Die Neubestimmung kann nur für jenen Unterschiedsbetrag zugestanden werden, der das Zehntel übersteigt. Die auf diese Weise neu bestimmten Höchstpreise werden mit Zusatzvereinbarung festgelegt.
  2. Diese Neubestimmung kann ausschließlich während der Gültigkeitsdauer des Baurechtstitels verlangt werden.
  3. Der Interessent/Die Interessentin übermittelt für die Neubestimmung die zweckdienlichen Informationen und die aktualisierte Berechnung der Baukosten laut Absatz 3 der Gemeinde und erlaubt dieser die erforderlichen Kontrollen laut Artikel 7 Absatz 3.

(13) Der Höchstpreis für den Weiterverkauf der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ergibt sich aus dem mit dem jeweiligen Kaufvertrag für den erstmaligen Eigentumserwerb vereinbarten Preis und dessen Anpassung an die Inflation entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index.

Art. 6 (Inhalte und Klauseln der Vereinbarung)

(1) Die Vereinbarung regelt unter anderem:

  1. die Verpflichtung zur Verwirklichung von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes;
  2. die Frist für die Fertigstellung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze;
  3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistungen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes;
  4. die Übernahme der Bindungen laut den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes mit Angabe der entsprechenden Verpflichtungen;
  5. die vor Abschluss des Kaufvertrages für den Erwerb der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze zulässigen Anzahlungen.

(2) Der Interessent/Die Interessentin und die Gemeinde nehmen die in der Anlage A) dieser Verordnung enthaltenen Texte und Vertragsklauseln in die entsprechende Vereinbarung auf und können diese Texte und Vertragsklauseln an ihre Bedürfnisse oder infolge von eventuellen Änderungen der Gesetze, Verordnungen und wie auch immer benannten Rechtsquellen an die einschlägigen Rechtsvorschriften anpassen sowie weitere Einzelheiten regeln.

Art. 7 (Sicherheitsleistungen)

(1) Zur Gewährleistung der Durchführung der Vereinbarung hat der Interessent/die Interessentin eine Bank- oder Versicherungsgarantie für einen Betrag zwischen 10 und 20 Prozent des Höchstpreises des zu errichtenden Gebäudes zugunsten der Gemeinde beizubringen. Die Garantie ist unwiderruflich, an keine Bedingungen geknüpft und auf erstes Anfordern zahlbar.

(2) Die Garantieleistung wird von der Gemeinde nach positiver Abnahme der Arbeiten gemäß den geltenden Bestimmungen für funktionell vollständige Bauten, wie sie in der Vereinbarung ausgewiesen sind, reduziert beziehungsweise freigeschrieben.

(3) Der Interessent/Die Interessentin verpflichtet sich, die Überprüfungen während der Bauausführung und die Abnahme der Arbeiten durch den beauftragten Gemeindetechniker/die beauftragte Gemeindetechnikerin oder den von der Gemeinde beauftragten Vertrauenstechniker/die von der Gemeinde beauftragte Vertrauenstechnikerin zu erlauben, und erstattet der Gemeinde die entsprechenden Kosten.

(4) Die Vereinbarung sieht die Einziehung der Bank- und Versicherungsgarantie und die Auflösung der Vereinbarung für den Fall vor, dass die vereinbarte Frist für die Fertigstellung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze nicht eingehalten worden ist und seit dem Ablauf dieser Frist ein Jahr oder ein anderer in der Vereinbarung festgelegter Zeitraum vergangen ist. Die Vereinbarung kann weitere Fälle der Einziehung der Bank- und Versicherungsgarantie oder der Auflösung der Vereinbarung bei Nichterfüllung der in der Vereinbarung festgelegten Pflichten vorsehen.

Art. 8 (Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin)

(1) In den von Artikel 40 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehenen Fällen sind für die Beantragung der Unbedenklichkeitserklärung die von den Gemeinden bereitgestellten Formulare zu verwenden und diesen die von den Gemeinden mit Verordnung festgelegten Unterlagen und Erklärungen beizulegen.

(2) Der Interessent/Die Interessentin und die am Erwerb, an der Anmietung mit eventuellem späterem Erwerb oder an der Anmietung interessierte Person beantragen mit einem gemeinsamen Antrag die Unbedenklichkeitserklärung. Im Falle des Weiterverkaufs oder der Vermietung nach dem Erstverkauf ist der gemeinsame Antrag auf Unbedenklichkeitserklärung vom Eigentümer/von der Eigentümerin und von der am Erwerb oder an der Anmietung interessierten Person unter Beachtung des Artikels 14 zu stellen.

(3) Die Entscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin über den Antrag auf Unbedenklichkeitserklärung muss den Antragstellenden binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin entsprechend den geltenden Vorschriften verlangten Unterlagen zugestellt werden. Auf dieses Verfahren wird Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

(4) Wird festgestellt, dass der Antrag offensichtlich nicht entgegennehmbar, unzulässig, unverfolgbar oder unbegründet ist, findet Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung, wobei der Bürgermeister/die Bürgermeisterin das Verfahren mit ausdrücklicher Maßnahme in vereinfachter Form abschließt. In diesem Fall findet Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung.

(5) Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Unterlagen fehlen oder unvollständig sind bzw. dass fehlerhafte Erklärungen oder Anträge eingereicht worden sind, verlangt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin fallweise die Vervollständigung bzw. Berichtigung des Antrags, der Unterlagen und Erklärungen und weist hierfür den Antragstellenden eine Frist zu, die höchstens 30 Tage betragen darf. Diesbezüglich gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die gemäß diesem Absatz für die Vervollständigung bzw. Berichtigung eingeräumte Frist setzt die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens aus.
  2. Verstreicht die für die Vervollständigung bzw. Berichtigung eingeräumte Frist ungenutzt, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Unverfolgbarkeit des Antrags und stellt die Maßnahme den Antragstellenden zu.

(6) Die Unbedenklichkeitserklärung bleibt zwei Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung gültig. Bei Abschluss des Vertrages für den Kauf oder für die Anmietung mit etwaigem späterem Kauf müssen die Inhaber der Unbedenklichkeitserklärung erklären, dass die für die deren Erteilung vorgeschriebenen Bedingungen unverändert vorliegen.

(7) Die Unbedenklichkeitserklärung für den Erstverkauf, die Vermietung mit eventuellem späterem Erstverkauf bzw. die Vermietung von einzelnen Garagen und Autoabstellplätzen ohne Wohnung kann nur in dem Ausmaß erteilt werden, in dem andere Käufer/Käuferinnen das Eigentum von Wohnungen ohne Garage und ohne Autoabstellplätze erworben haben. Solange der Interessent/die Interessentin nicht sämtliche Wohnungen verkauft hat, muss er/sie mindestens eine Garage bzw. einen Autoabstellplatz für jede noch unverkaufte Wohnung für den Erstverkauf bereithalten.

(8) Die Gemeinden können mit Verordnung weitere ergänzende Bestimmungen zum Verfahren für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung genehmigen.

Art. 9 (Mitteilungspflichten und Ausschluss aus den Rangordnungen)

(1) Liegt die Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Höchstpreis für die einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze vor und ist die Baugenehmigung für die Errichtung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze erteilt, wird gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes und der folgenden Absätze verfahren:

  1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin übermittelt im Rahmen der Gesamtanzahl der zu errichtenden Wohnungen den in den Rangordnungen aufscheinenden berechtigten Personen die Aufforderung, innerhalb von 45 Tagen eine Wohnung und eine Garage oder eine Wohnung und einen Autoabstellplatz im Einvernehmen mit dem Interessenten/der Interessentin auszusuchen und der Gemeinde ein entsprechendes gemeinsames Schreiben über das erzielte Einvernehmen, unterzeichnet von der berechtigten Person und vom Interessenten/von der Interessentin, zu übermitteln.
  2. Auf gemeinsamen Antrag des Interessenten/der Interessentin und der aufgeforderten Personen verlängert der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Frist laut Buchstabe a) um 30 Tage.
  3. Die Gemeinde übermittelt die Aufforderung laut Buchstabe a) zunächst den Personen mit Kaufabsicht, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Wohnbauförderungsgesetzes besitzen und nachgeordnet, falls noch Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze übrig sind, jenen Personen mit Kaufabsicht, welche die Voraussetzungen für die Besetzung einer Wohnung für Ansässige gemäß Artikel 39 Absätze 1 oder 10 des Gesetzes besitzen.
  4. Die aufgeforderten Personen sind bei der Auswahl der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze gleichberechtigt und müssen einstimmig eine Einigung zur Reihenfolge der Auswahl finden. Diese Einigung wird in einer Niederschrift festgehalten, welche von allen aufgeforderten Personen, vom Interessenten/von der Interessentin und vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder von der von ihm/ihr beauftragten Person unterzeichnet wird. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird dies in einer eigenen Niederschrift vermerkt, welche vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder von der von ihm/ihr beauftragten Person unterzeichnet wird, und die Reihenfolge für die Auswahl wird ausgelost. Zum Treffen für die Auslosung werden alle aufgeforderten Personen und der Interessent/die Interessentin eingeladen. Am Treffen nimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder die von ihm/ihr beauftragte Person teil, welcher/welche die Auslosung vornimmt. Die durch Auslosung ermittelte Reihenfolge ist bindend und wird in der Niederschrift festgehalten, welche vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder der von ihm/ihr beauftragten Person unterzeichnet wird.
  5. Bei Verkauf der Wohnungen ist die von Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Mindestquote zugunsten der Personen im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Wohnbauförderungsgesetzes gemäß der mit der Gemeinde abgeschlossenen Vereinbarung auch dann einzuhalten, wenn die entsprechende Rangordnung erschöpft ist.
  6. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin übermittelt alle Mitteilungen laut diesem Absatz zugleich auch dem Interessenten/der Interessentin.

(2) Teilen die aufgeforderten Personen der Gemeinde und dem Interessenten/der Interessentin innerhalb der festgelegten Frist ihr Desinteresse mit oder lassen sie die laut Absatz 1 zugewiesene beziehungsweise verlängerte Frist ungenutzt verstreichen, verlieren sie in der entsprechenden Rangordnung ihren Rang und werden ans Ende der Rangordnung gestellt. Die zum zweiten Mal aufgeforderten Personen, die erneut ihr Desinteresse mitteilen oder welche die gemäß Absatz 1 zugewiesene beziehungsweise verlängerte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden aus der Rangordnung der Gemeinde gestrichen. In beiden Fällen verständigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hiervon unverzüglich die aufgeforderte Person und den Interessenten/die Interessentin und verfährt gemäß Absatz 3.

(3) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin übermittelt, unter Berücksichtigung der Anzahl der gemäß Absatz 2 in der Rangordnung zurückgestellten oder aus dieser gestrichenen Personen, die Aufforderung laut Absatz 1 den in den Rangordnungen aufscheinenden nächstgereihten berechtigten Personen und weist diesen die Frist für die vorgesehenen Zwecke zu; Absatz 2 kommt zur Anwendung. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis für alle Wohnungen ein Kaufinteressent/eine Kaufinteressentin gefunden wurde bzw. bis die Rangordnungen erschöpft sind. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin übermittelt alle Aufforderungsschreiben gleichzeitig auch dem Interessenten/der Interessentin.

(4) Verstirbt die aufgeforderte Person oder erklärt sie ihren definitiven Verzicht, verständigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hiervon den Interessenten/die Interessentin und verfährt gemäß Absatz 3.

(5) Sind die Rangordnungen der zum Kauf berechtigten Personen erschöpft und ist niemand am Kauf der Wohnungen, Garagen oder Autoabstellplätze interessiert, werden die Personen mit der Absicht der Anmietung und dem eventuellen späteren Kauf gemäß den erstellten Rangordnungen eingeladen; hierfür verfährt die Gemeinde gemäß den Absätzen von 1 bis 5.

(6) Sind sämtliche Rangordnungen erschöpft oder verfallen und gibt es noch unverkaufte Wohnungen, Garagen oder Autoabstellplätze, gelten folgende Regelungen:

  1. Personen mit Absicht des Kaufes, der Anmietung mit eventuellem späterem Kauf oder der Anmietung einer bestimmten Wohnung, Garage oder eines bestimmten Autoabstellplatzes und der Interessent/die Interessentin können jederzeit bei der Gemeinde mit einem gemeinsamen Antrag die Erteilung der vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärung beantragen;
  2. Artikel 8 dieser Verordnung;
  3. die Gemeindeverordnung laut Artikel 8 Absatz 1, mit der die Gemeinde die erforderlichen Antragsformulare bereitstellt und die notwendigen Unterlagen und Erklärungen vorgibt.

(7) Wenn der Interessent/die Interessentin die vermietete Wohnung, die vermietete Garage oder den vermieteten Autoabstellplatz verkauft, gilt folgende Regelung:

  1. Der mit Vereinbarung oder Zusatzvereinbarung festgelegte Höchstpreis der Wohnung, der Garage und des Autoabstellplatzes wird an die Inflation entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst.
  2. Im Falle des Verkaufs der vermieteten Wohnung, der vermieteten Garage oder des vermieteten Autoabstellplatzes an den Mieter/die Mieterin kommt Absatz 6 zur Anwendung.
  3. Wird die vermietete Wohnung, die vermietete Garage oder der vermietete Autoabstellplatz nicht an den Mieter/die Mieterin verkauft, kommt Absatz 6 unter Einhaltung von Artikel 13 Absätze 8 und 9 zur Anwendung.

Art. 10 (Besetzung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze)

(1) In Bezug auf die Fristen für die Besetzung und Wiederbesetzung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze gilt während der Bindungsdauer Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes. Innerhalb dieser Fristen müssen die berechtigten Personen den Wohnsitz in die Wohnung verlegen.

(2) In Bezug auf die Mitteilungspflichten und Verfahren für die Besetzung von freien Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen mit Preisbindung und die Wiederbesetzung der freigewordenen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung gilt während der Dauer der Bindung laut Artikel 40 des Gesetzes die Regelung laut Artikel 39 Absatz 4-bis des Gesetzes. Verkauf, Weiterverkauf und Vermietung unterliegen der Regelung laut Artikel 40 Absatz 5 des Gesetzes und der dort vorgesehenen Unbedenklichkeits-erklärung.

Art. 11 (Einhebung des Planungsmehrwerts)

(1) Für die Zwecke einer effektiven und effizienten Durchführungsplanung und der Einhebung des Planungsmehrwertes gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 des Gesetzes können die Gemeinden vor Genehmigung bzw. Änderung des jeweiligen Durchführungsplanes mit dem Interessenten/der Interessentin eine Vorvereinbarung zur Verwirklichung von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen in Umsetzung von Artikel 40 des Gesetzes abschließen.

(2) Für den Abschluss der Vorvereinbarung laut Absatz 1 wird auch eine provisorische Schätzung der Preisobergrenze des Gebäudes und des Durchschnittspreises je Quadratmeter für die zu verwirklichenden Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung erstellt und diese der Vorvereinbarung beigelegt. In der Vorvereinbarung sind der Durchschnittspreis je Quadratmeter laut erstem Satz, gegebenenfalls die Höhe des Abschlages laut Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und der Prozentsatz zur Ermittlung der Planungs- und allgemeinen Kosten laut Artikel 5 Absatz 4 festgelegt. In der Vorvereinbarung kann auch eine Reduzierung der Obergrenze des von Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Landesmietzinses für Wohnungen festgelegt werden. Die Vorvereinbarung enthält für den Interessenten/die Interessentin jedenfalls auch die Verpflichtung zur Vorlage der von Artikel 5 Absätze 6 und 8 vorgesehenen Unterlagen samt den Berechnungen und der Aufstellung.

(3) Der mit der Vorvereinbarung festgelegte Durchschnittspreis je Quadratmeter wird in Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung des Höchstpreises des Gebäudes vor Abschluss der Vereinbarung laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes überprüft; es gilt folgende Regelung:

  1. Der in der Vorvereinbarung angegebene Durchschnittspreis je Quadratmeter wird unverändert mit der Vereinbarung laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes übernommen und damit der Höchstpreis des Gebäudes, der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze berechnet, wenn der gemäß Artikel 5 dieser Verordnung berechnete Höchstpreis des Gebäudes insgesamt eingehalten wird; andernfalls erfolgt zwecks Einhaltung von Artikel 5 eine entsprechende Reduzierung des Durchschnittspreises je Quadratmeter. Der reduzierte Durchschnittspreis je Quadratmeter und der Höchstpreis des Gebäudes, der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze werden in die Vereinbarung laut Artikel 40 des Gesetzes aufgenommen.
  2. Für die Zwecke der unter Buchstabe a) vorgesehenen Überprüfung wird der in der Vorvereinbarung angegebene Durchschnittspreis je Quadratmeter mit der Summe der laut Artikel 5 Absatz 5 berechneten Konventionalflächen aller Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze des Gebäudes multipliziert und somit der Preis des Gebäudes ermittelt.
  3. Der gemäß Buchstabe b) errechnete Preis des Gebäudes wird dem gemäß Artikel 5 errechneten Höchstpreis des Gebäudes gegenübergestellt; die Berechnung des Höchstpreises des Gebäudes nach Artikel 5 erfolgt dabei auch unter Berücksichtigung des Abschlages auf die Baukosten und des Prozentsatzes zur Ermittlung der Planungs- und der allgemeinen Kosten, die in der Vorvereinbarung festgelegt sind.

(4) Mit Abschluss der Vereinbarung laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes gilt der Planungsmehrwert für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 2 desselben Gesetzes für die von der Vereinbarung betroffenen Flächen als eingehoben. Die Eingriffsgenehmigung zur auch nur teilweisen Inanspruchnahme der Baurechte, die mit der Planungsmaßnahme zuerkannt wurden, kann nur erteilt werden, wenn die Gemeinde ihre Pflicht zur Einhebung des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 des Gesetzes für die gesamte Mischzone zur Gänze erfüllt hat.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, erlischt die Rechtswirkung laut Absatz 4 erster Satz. In diesem Fall erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin mit eigenen Maßnahmen die für die Errichtung der Wohnungen, Garagen oder Autoabstellplätze erteilten Baugenehmigungen sowie alle weiteren dem Interessenten/der Interessentin in der betroffenen Zone erteilten Baugenehmigungen für verfallen. Die Gemeinde sorgt unverzüglich durch Abschluss einer neuen Vereinbarung zur Verwirklichung von Wohnungen mit Preisbindung für die Einhebung des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes.

(6) Zusammen mit der Vereinbarung kann die Gemeinde mit dem Interessenten/der Interessentin einen Kaufvorvertrag für die von der Vereinbarung betroffenen Flächen abschließen, welcher den Erwerb der Flächen durch die Gemeinde im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, zwecks Einhebung des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 des Gesetzes vorsieht.

(7) Kommt nach Auflösung oder Aufhebung der Vereinbarung keine neue Vereinbarung für die Verwirklichung von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen mit Preisbindung auf den im Durchführungsplan festgelegten Flächen zustande, ändert die Gemeinde den Durchführungsplan und gewährleistet die Verwendung der betroffenen Fläche für den geförderten Wohnbau, den öffentlichen und sozialen Wohnbau eingeschlossen. In diesem Fall veranlasst der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Gesetzes wegen Auflösung oder Aufhebung der Vereinbarung mit eigener Unbedenklichkeitserklärung die Löschung der Bindung laut Artikel 40 desselben im Grundbuch.

Art. 12 (Löschung der Bindung nach Ablauf der Bindungsdauer)

(1) Nach Ablauf des Bindungszeitraumes erteilt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der Wohnung, Garage oder des Autoabstellplatzes mit Preisbindung gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Gesetzes die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung laut Artikel 40 des Gesetzes im Grundbuch, sofern der Erstverkauf bereits erfolgt ist.

Art. 13 (Vermietung der Wohnungen mit Preisbindung durch den Interessenten/die Interessentin)

(1) Die Vorvereinbarungen laut Artikel 11 Absatz 1 und die Vereinbarungen laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes können die Errichtung von Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 des Gesetzes zur Vermietung an Personen vorsehen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Wohnbauförderungsgesetzes besitzen oder zur Besetzung einer Wohnung für Ansässige gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder 10 des Gesetzes berechtigt sind.

(2) Die Personen laut Absatz 1 müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Wohnbauförderungsgesetzes besitzen, wenn die in Absatz 1 genannten Vorvereinbarungen und Vereinbarungen zur Gänze oder zum Teil jene 40 Prozent der Baumasse des Mischgebietes betreffen, welche laut Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes diesen Personen vorbehalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorvereinbarungen und Vereinbarungen bestimmen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung auch die Obergrenzen der Mieten und Preise des Gebäudes, der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze und sehen die Befugnis des Interessenten/der Interessentin zur Einleitung des Verfahrens zum Erstverkauf oder zur Vermietung mit eventuellem späterem Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt vor.

(4) In den Fällen laut Absatz 1 legt die Vereinbarung laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes auch den Höchstpreis des Gebäudes, der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze im Einklang mit den Artikeln 5 und 11 dieser Verordnung fest.

(5) Die Einleitung des Verfahrens laut Absatz 3 liegt im Ermessen des Interessenten/der Interessentin und kann jederzeit erfolgen, sofern die einvernehmlichen Akte laut Absatz 3 diesbezüglich nicht eine andere Regelung vorsehen.

(6) Für die Einleitung des Verfahrens laut Absatz 3 sieht die Vereinbarung den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zwischen dem Interessenten/der Interessentin und der Gemeinde vor. Mit dieser Zusatzvereinbarung

  1. wird der mit der Vereinbarung bzw. mit den Zusatzvereinbarungen festgelegte Höchstpreis des Gebäudes, der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze an die Inflation entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst und neu bestimmt,
  2. wird der zeitliche Rahmen für die Erstellung der erforderlichen Rangordnungen gemäß Artikel 3 und für die Anwendung des Artikels 9 geregelt.

(7) Der Abschluss der Zusatzvereinbarung laut Absatz 6 ist nicht erforderlich, wenn der Verkauf an den Mieter/die Mieterin der Wohnung, der Garage oder des Autoabstellplatzes erfolgt. In diesem Fall gilt Folgendes:

  1. von der Erstellung der Rangordnungen wird abgesehen,
  2. der Mieter/die Mieterin und der Interessent/die Interessentin können jederzeit bei der Gemeinde mit einem gemeinsamen Antrag die Feststellung der Voraussetzungen laut Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes und die Erteilung der vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärung beantragen,
  3. der mit Vereinbarung oder Zusatzvereinbarung festgelegte Höchstpreis der Wohnung, der Garage und des Autoabstellplatzes wird an die Inflation entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst,
  4. die Absätze 8, 9 und 10 werden nicht angewandt.

(8) Zum Zeitpunkt des Erstverkaufs dürfen die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze nicht Gegenstand eines Mietvertrages sein.

(9) Sind Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze zum Zeitpunkt des Antrages um Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung für den Erstverkauf oder für die Vermietung mit eventuellem späterem Erstverkauf Gegenstand eines Mietvertrages, wird die Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 8 erst bei Ende des Mietverhältnisses erteilt.

Art. 14 (Bestimmungen zum Weiterverkauf)

(1) Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs während der Bindungsdauer dürfen die betroffenen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze nicht Gegenstand eines Mietvertrages sein.

(2) Sind Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze Gegenstand eines Mietvertrages, wird die Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 8 erst bei Ende des Mietverhältnisses erteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb durch den Mieter/die Mieterin.

Art. 15 (Weitere Bestimmungen)

(1) Der Verkauf und Weiterverkauf der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze erfolgen in jedem Fall zu dem unter Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung bestimmten Preis.

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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