ANHANG A (Artikel 9 und 20)
Baukostenerrechnungsformel für Seilbahnen im öffentlichen Dienst:
(1) Die konventionellen Baukosten in Euro (P) einer Zweiseilpendelbahn werden aufgrund folgender Formel errechnet:
P = [ (A*L³ + B*L² + C*L + D) + ((A’*N² + B’*N + C’) * (N - 87,5)) + (S*(A’’*N + B”)) ] * 1,3
wobei folgende Werte einzusetzen sind:
A= 5,0000E-05
B= -6,1600E-01
C= 3,0312E+03
D= 1,0000E+07
A’= 3,2231E-14
B’= -5,0735E+02
C’= 1,0571E+05
A’’= 3,7391E+03
B’’= 2,3876E+05
L = schräge Länge der Seilbahnanlage in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen. Bei Zweiseilpendelbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Auflage der Tragseile.
N = Höchstfassungsvermögen je Kabine
S = Anzahl Stützen
Für eine Zweiseilpendelbahn Typ „Funifor“ mit einer Kabine gilt: P x 0,69
Für eine Zweiseilpendelbahn Typ „Funifor“ mit zwei Kabinen gilt: P x 1,08
Die konventionellen Baukosten in Euro (P) von anderen Seilbahnarten werden aufgrund folgender Formel errechnet:
P = [ (A*L² + B*L + C) + (Q – Q’) x (Aq*L + Bq) ] * 1,3
Nur für kuppelbare Kabinenbahnen – Zweiseilumlaufbahn 2S mit einer schrägen Länge von über 4.500 m und für kuppelbare Kabinenbahnen zu 6, 8-10 und 12- 16 Plätzen mit einer schrägen Länge von über 3.500 m gilt folgende Formel:
P = [ (A*L + B) + (Q – Q’) * (Aq*L + Bq) ] * 1,3
wobei je nach Seilbahnart folgende Werte einzusetzen sind:
| | | | | | | Art der Seilbahnanlage | A | B | C | Q’ | Aq | Bq |
Kuppelbare Kabinenbahn – Dreiseilumlaufbahn 3S | 1,07E-01 | 2,66E+03 | 1,64E+07 | 3.000 | 5,08E-01 | 2,29E+03 |
Kuppelbare Kabinenbahn - Zweiseilumlaufbahn 2S L bis 4.500 m | -7,41E-01 | 7,87E+03 | 5,37E+06 | 3.000 | 4,17E-01 | 1,60E+03 |
Kuppelbare Kabinenbahn - Zweiseilumlaufbahn 2S L über 4.500 m | 1,20E+03 | 2,07E+07 | 5,37E+06 | 3.000 | 4,17E-01 | 1,60E+03 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 12 -16 Plätzen L bis 3.500 m | -3,44E-01 | 3,52E+03 | 5,54E+06 | 2.400 | 3,37E-01 | 7,94E+02 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 12 - 16 Plätzen L von über 3.500 m | 1,00E+03 | 1,01E+07 | 5,54E+06 | 2.400 | 3,37E-01 | 7,94E+02 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen L bis 3.500 m | -3,14E-01 | 3,22E+03 | 5,07E+06 | 2.400 | 3,08E-01 | 7,26E+02 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen L über 3.500 m | 1,01E+03 | 8,84E+06 | 5,07E+06 | 2.400 | 3,08E-01 | 7,26E+02 |
Kombibahn | 4,17E-01 | 1,41E+03 | 6,39E+06 | 2.400 | 4,28E-01 | 9,41E+02 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 8 Plätzen | 1,08E-01 | 1,57E+03 | 4,78E+06 | 2.400 | 2,05E-01 | 4,45E+02 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 6 Plätzen | 1,08E-01 | 1,57E+03 | 4,30E+06 | 2.400 | 1,90E-01 | 4,14E+02 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen | 9,40E-02 | 1,36E+03 | 3,76E+06 | 2.400 | 5,28E-01 | 1,15E+03 |
Dreier- oder Vierersesselbahn mit festen Klemmen | -4,32E-01 | 2,79E+03 | 6,88E+05 | 2.400 | 6,23E-01 | 2,88E+02 |
Zweier- oder Einersesselbahn mit festen Klemmen | 4,75E-02 | 1,32E+03 | 9,37E+05 | 1.200 | 7,17E-01 | 4,41E+02 |
Schlepplift mit hoher oder niederer Seilführung | 6,74E-02 | 5,33E+02 | 3,09E+05 | 900 | 1,04E-01 | 4,75E+01 |
L = schräge Länge der Seilbahnanlage in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen. Bei Umlaufbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Einfahrten in den Stationen
(laut Herstellerangaben AV – AM).
Q = genehmigte stündliche Förderleistung der betroffenen Anlage.
Für kuppelbare Kabinenbahnen zu 6 Plätzen werden 90 % der Kosten P einer gleichwertigen kuppelbaren Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen berechnet.
Bei kuppelbaren Kabinenbahnen mit einer Mittelstation auf einem Seilstrang werden die Kosten P um 18 % erhöht, bei einer Mittelstation auf beiden Seilsträngen um 25%.
Bei kuppelbaren Sesselbahnen werden bei einer Mittelstation auf einem Seilstrang die Kosten P um 15 % erhöht.
Bei kuppelbaren Sesselbahnen mit Wetterschutzhaube werden die Kosten P um 11 % erhöht.
Für je einen Meter Höhe einer Seilbahnstütze einer 3 S-Bahn werden 38.000,00 Euro berechnet; dies sind Mehrkosten zu P.
Die konventionellen Baukosten für eine Kabinenbahn im urbanen Dienst werden gegenüber jenen der obigen Tabelle um 10 % erhöht.
Die Kosten P eines Schleppliftes mit niederer Seilführung betragen 30% der Kosten P eines Schleppliftes mit hoher Seilführung.
(2) Die Teilbaukosten je nach Art der Seilbahnanlage laut folgender Tabelle werden in Prozentsätzen im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten P angeführt; nicht berücksichtigt werden dabei die Mehrkosten nach den Ziffern (3) und (5).
| | | Art der Seilbahnanlage | A | B | C |
Zweiseilpendelbahnen und „Funifor“ | 60,32 | 30,67 | 9,01 |
Kuppelbare Kabinenbahn – Dreiseilumlaufbahn 3S | 72,29 | 16,71 | 11,00 |
Kuppelbare Kabinenbahn – Zweiseilumlaufbahn 2S | 72,29 | 16,71 | 11,00 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 12-16 Plätzen | 76,78 | 12,22 | 11,00 |
Kuppelbare Kabinenbahn zu 8-10 Plätzen | 76,49 | 12,08 | 11,43 |
Kombibahn | 76,78 | 12,22 | 11,01 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 8 Plätzen | 76,29 | 12,40 | 11,31 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 6 Plätzen | 76,29 | 12,40 | 11,31 |
Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen | 75,37 | 12,81 | 11,82 |
Dreier- oder Vierersesselbahn mit festen Klemmen | 73,92 | 12,96 | 13,12 |
Zweiersessel- oder Einersesselbahn mit festen Klemmen | 74,32 | 12,01 | 13,67 |
Schlepplift mit hoher oder niederer Seilführung | 69,52 | 14,30 | 16,18 |
A = Kosten der elektromechanischen Bauteile ab Herstellerfirma
B = Kosten der für die Anlage unbedingt notwendigen Bauten
C = Kosten für Transporte, Montage, Elektroanschluss, Geländevermessung, Absteckung der Trasse, Bauleitung, Planung, Abnahmen, anderes.
Zulässig sind bis zu 30% erhöhte Teilbaukosten für Bauten und bis zu 20% für die übrigen Teilbaukosten; die konventionellen Baukosten P bleiben dabei unverändert.
(3) Die konventionellen Baukosten für die Lieferung und Montage des Fahrgastförderbandes für Sesselbahnen mit festen Klemmen betragen 180.000,00 Euro; es sind Mehrkosten zu P.
(4) Die Errechnung der Kosten für die außerordentliche Wartung sowie für eine qualitative oder technische Verbesserung der Anlagen erfolgt fallweise aufgrund eines Kostenvoranschlages oder einer Endabrechnung; diese Kosten dürfen nicht über den Kosten P für die Anschaffung einer entsprechenden Neuanlage liegen.
(5) Für die Kategorien von Anlagen, auf welche die Formel laut den Ziffern (1) und (2) nicht anwendbar ist, wie z.B. Standseilbahnen, Schrägaufzüge usw., oder für Mehrkosten zu P durch technisch besonders aufwändige Lösungen, werden die Kosten aus dem Kostenvoranschlag oder der Endabrechnung abgeleitet.