(1) In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, werden die Wörter „den Euro-4-Emmissionsklassen“ durch die Wörter „der Schadstoffklasse Euro 6“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) die Verfügbarkeit funktionsfähiger elektronischer Zahlungsgeräte.“
(3) Nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) die Bereitschaft zur Durchführung eines Schülertransportdienstes.“
(1) Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben c) und f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.