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t) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 2024, Nr. 201)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen staatlicher Art und der Landesschulen der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. September 2024, Nr. 39.

Art. 1

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Das Budget der Schulen wird in Ausübung ihrer Autonomie und im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, in der Folge als „Dreijahresplan“ bezeichnet, laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Schulen staatlicher Art und laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen erstellt.“

Art. 2

(1) In Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Schulämtern, bzw. den Abteilungen oder Bereichen“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzmittel der Schulen setzen sich aus den in Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, für die Schulen staatlicher Art genannten Mitteln und aus den in Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen genannten Mitteln zusammen.“

(3) In Artikel 4 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,“ durch die Wörter „Absatz 3“ ersetzt.

(4) Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„5. Für die zweckbestimmten laufenden und Kapitalzuweisungen sowie für die Zuweisungen für geplante institutionelle Tätigkeiten gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, weshalb die nicht verwendeten Beträge gemäß diesem Grundsatz festzustellen sind. Unter geplanten ursprünglich nicht zweckbestimmten Ressourcen versteht man jene, deren Zweckbestimmung von den Schulen im Schulrat oder im Dreijahresplan beschlossen wurde.“

Art. 3

(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Das Budget, dem ein erläuternder Bericht beiliegt, wird zusammen mit dem Prüfbericht des Kontrollorgans dem Schulrat übermittelt. Der Schulrat genehmigt das Budget bis spätestens 30. November des Jahres vor dem Bezugsjahr.“

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, ist aufgehoben.

Art. 4

(1) Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Die Zweckbestimmung des Gewinns wird vom Schulrat festgelegt.”

Art. 5

(1) Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„1. Budgetänderungen, die sich durch neue oder durch höhere oder niedrigere Erträge ergeben, müssen vom Schulrat auf Vorschlag des Schuldirektors/der Schuldirektorin genehmigt werden; wenn es sich um zweckgebundene Mittel handelt, mit Dekret des Schuldirektors/der Schuldirektorin, das dem Schulrat in der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht wird.

(2) Alle vom Schulrat genehmigten Änderungen zum Dreijahresplan, die Budgetänderungen zur Folge haben, müssen vom Schulrat genehmigt werden.“

Art. 6

(1) In Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „oder vom zuständigen Bereich oder von der zuständigen Abteilung“ gestrichen.

2. In Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Direktor/die zuständige Direktorin des Bereiches oder der Abteilung“ durch die Wörter „Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin“ ersetzt.

Art. 7

(1) In Artikel 10 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Bereiche und“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.

Art. 8

(1) Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Zahlung mit Kreditkarte)

1. Die Benutzung der Kreditkarte ist im Rahmen des genehmigten Finanzbudgets und unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Ausgabenermächtigung erlaubt, falls es nicht möglich oder ungünstig ist, die Ausgaben auf ordentlichem Weg zu tätigen.

2. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ist Inhaber/Inhaberin der Kreditkarte und kann den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder die an der Schule tätigen Lehrkräfte zur Verwendung der Karte ermächtigen.

3. Zahlungen, die auf diese Weise getätigt und durch auf die Schule lautende Quittungen belegt werden, verbucht der/die Verwaltungsverantwortliche innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge. Die Kreditkarte darf keinesfalls für Bargeldabhebungen verwendet werden.

4. Die Beziehungen zu den Kreditinstituten oder zu anderen Körperschaften, die Kreditkarten ausstellen, werden mit eigener Vereinbarung geregelt, die eventuell in den Beauftragungsakt laut Artikel 18 eingebunden werden kann.“

Art. 9

(1) Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„Art. 16 (Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf)

1. Die Schulen können einen Kassendienst für die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf einrichten, den der/die Verwaltungsverantwortliche führt. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin ermächtigt den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder andere Bedienstete zur Verwaltung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf gemäß Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung.

2. Unter die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf fallen niedrige Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der gewöhnlichen Tätigkeit erforderlich sind und auch nur mit Kassenzetteln und Quittungen belegt werden können.

3. Sobald der bewilligte Betrag fast aufgebraucht ist, unterbreitet die zur Ausgabenverwaltung ermächtigte Person dem Schuldirektor/der Schuldirektorin eine Abrechnung mit den Belegen für die getätigten Ausgaben. Die Abrechnung wird vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin genehmigt, der/die eine Ermächtigung für einen weiteren bestimmten Betrag erteilen kann.

4. Für die Tätigung der Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf kann die dazu ermächtigte Person eine Bankomatkarte beantragen.“

Art. 10

(1) In Artikel 19 Absatz 5 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „der Schulen staatlicher Art“ gestrichen.

(2) Artikel 19 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, ist aufgehoben.

(3) In Artikel 19 Absatz 7 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Direktor/der zuständigen Direktorin des Bereiches oder der Abteilung“ durch die Wörter „Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin“ ersetzt.

(4) In Artikel 19 Absatz 7 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „für die Schulen staatlicher Art, der zuständige Bereich oder die zuständige Abteilung für die Landesschulen können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 19 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird folgender Absatz 7-bis eingefügt:

„7-bis. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin übermittelt dem zuständigen Schulamtsleiter/der zuständigen Schulamtsleiterin oder dem zuständigen Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin bis zum 15. Mai den vom Schulrat in Abweichung zum Prüfbericht des Kontrollorgans genehmigten Jahresabschluss samt allen Anlagen, dem Prüfbericht des Kontrollorgans sowie einem ausführlichen Bericht, der die Gründe für die Genehmigung des Jahresabschlusses in Abweichung zum Prüfbericht des Kontrollorgans darlegt, damit gegebenenfalls die in die jeweilige Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.“

(6) Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„8. Genehmigt der Schulrat den Jahresabschluss nicht bis zum 30. April, verständigt der Schuldirektor/die Schuldirektorin das Kontrollorgan und den zuständigen Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder den zuständigen Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin, der/die einen Kommissar/eine Kommissarin für Einzelmaßnahmen zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ernennen kann.“

(7) Artikel 19 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, ist aufgehoben.

Art. 11

(1) Die Überschrift von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„Landwirtschaftliche oder Sonderbetriebe und Heime“

(2) Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„1. Der an die Schule angeschlossene landwirtschaftliche oder Sonderbetrieb und das an die Schule angeschlossene Heim fallen unter die Verwaltung dieser Schule.“

(3) Nach Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„3. Für die Verwaltung der Heime sind Steuern im Umfang und in der Art und Weise fällig, wie sie von der geltenden Steuergesetzgebung vorgesehen sind.“

Art. 12

(1) Artikel 21 Absatz 2 dritter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„Der Schulrat legt die Vergütungen fest, die in der Regel je nach Art der Tätigkeit und je nach erforderlichem Zeitaufwand gezahlt werden.“

Art. 13

(1) Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Streichung beweglicher Güter aus dem Bestandsverzeichnis)

1. Material und bewegliche Güter, die wegen Diebstahl oder höherer Gewalt abhandengekommen oder unbrauchbar geworden sind, werden mit Maßnahme des Schuldirektors/der Schuldirektorin aus dem Bestandsverzeichnis entfernt; in der Maßnahme ist angemessen begründet die Verpflichtung zur Wiederherstellung auf Kosten etwaiger Verantwortlicher bzw. das festgestellte Fehlen von Gründen für eine verwaltungsrechtliche Haftung anzuführen.

2. Der Maßnahme laut Absatz 1 beizufügen ist eine Kopie der Anzeige, die bei der Behörde für die öffentliche Sicherheit eingereicht wurde, wenn es sich um durch Diebstahl abhandengekommenes Material handelt, bzw. das entsprechende vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin verfasste Protokoll, wenn es sich um unbrauchbar gewordenes Material handelt.“

Art. 14

(1) Artikel 26 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land stellt den Schulen eine Benutzeranwendung zur computergestützten Buchführung zur Verfügung.“

Art. 15

(1) Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verhandlungsautonomie können die Schulen Vereinbarungen und Verträge abschließen, wobei Glücksverträge und generell Spekulationsgeschäfte sowie die Beteiligung an Personen- und Aktiengesellschaften ausgeschlossen sind, unbeschadet der Gründung von und der Beteiligung an Konsortien, einschließlich solcher in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Den Schulen ist es untersagt, Dienstleistungen für die Durchführung von Tätigkeiten zu erwerben, die zu den gewöhnlichen Funktionen oder Aufgaben des an der Schule tätigen Personals gehören, mit Ausnahme von Werkverträgen mit Fachpersonen für besondere Aufgaben und Unterrichtstätigkeiten, um die Bereicherung des Bildungsangebots, die Durchführung spezifischer Forschungs- und Versuchsprogramme sowie die Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals zu gewährleisten.“

(2) Nach Artikel 27 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

„4. Für die gemeinsame Abwicklung der Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen können sich die Schulen zu Schulverbünden zusammenschließen; die entsprechenden Vereinbarungen sehen die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an einen „federführenden“ Schuldirektor/eine „federführende“ Schuldirektorin vor, der/die für die in der jeweiligen Vereinbarung angegebenen Tätigkeiten und im darin festgelegten Rahmen die Vertretung aller Schulen gegenüber Dritten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten übernimmt.“

Art. 16

(1) Die Überschrift von Artikel 28 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Befugnisse des Schulrates“.

(2) Der Vorspann von Artikel 28 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Der Schulrat fasst in folgenden Angelegenheiten Beschlüsse und der Schuldirektor/die Schuldirektorin erlässt die diesbezüglichen Akte:“

(3) Artikel 28 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Der Schulrat beschließt im Rahmen der geltenden einschlägigen Bestimmungen die Kriterien und den Rahmen für die Durchführung folgender Geschäftstätigkeiten des Schuldirektors/der Schuldirektorin:

a) Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen im Wert von über 140.000,00 Euro,

b) Sponsorverträge für die Schule,

c) Mietverträge über schuleigene Immobilien,

d) Nutzung von schuleigenen Räumen, Gütern oder Websites durch Dritte,

e) Vereinbarungen in Bezug auf Leistungen, die das Schulpersonal und die Schüler und Schülerinnen für Dritte erbringen,

f) Veräußerung von im Unterricht oder bei geplanten Aktivitäten hergestellten Gütern an Dritte,

g) Werkverträge mit Fachpersonen für besondere Aktivitäten und Unterrichtseinheiten im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Vergütungen,

h) Teilnahme an internationalen Projekten, die im Dreijahresplan vorgesehen sind.“

Art. 17

(1) Die Überschrift von Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Dienstleistungs- und Lieferverträge“.

(2) Artikel 29 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„2. Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin nimmt die Aufgaben der Wettbewerbsbehörde wahr.“

Art. 18

(1) Artikel 30 Absätze 3, 4, 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„3. Die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der curricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen; für die Nutzung ist die Vergütung laut Absatz 5 vorgesehen.

4. Auch die Nutzung der Werke geistiger Schöpfung, die im Laufe der außercurricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen. Die Miturheber und Miturheberinnen können jedoch autonom die Initiative zur wirtschaftlichen Nutzung ergreifen, falls der Schulrat innerhalb von neunzig Tagen ab schriftlicher Aufforderung von Seiten der Miturheber bzw. Miturheberinnen keinen Beschluss gefasst hat.

5. An den Erträgen durch wirtschaftliche Nutzung des Werkes sind alle Miturheber und Miturheberinnen zusammen zu 50 Prozent und die Schule ebenfalls zu 50 Prozent beteiligt. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann der Schulrat auch Quoten mit abweichenden Prozentsätzen beschließen.

6. Dieser Artikel wird nicht auf Einnahmen angewandt, die aus Wettbewerben stammen, an denen die Schule, Schülergruppen oder einzelne Schüler/Schülerinnen teilgenommen haben. Diesbezügliche Entscheidungen trifft der Schulrat.“

Art. 19

(1) Artikel 33 Absatz 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„1. Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen wird von einem oder mehreren Kontrollorganen durchgeführt.

2. Jedes Kontrollorgan besteht aus zwei Fachleuten, die entweder einer Bildungsdirektion oder der für Finanzen zuständigen Abteilung oder dem Personal der Landesverwaltung angehören, das im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist. Die Mitglieder bleiben drei Jahre im Amt.

3. Der zuständige Schulamtsleiter/Die zuständige Schulamtsleiterin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Schulen staatlicher Art. Der zuständige Landesdirektor/Die zuständige Landesdirektorin ernennt die Mitglieder der Kontrollorgane der Landesschulen.“

Art. 20

(1) Artikel 34 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„4. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann jedes Mitglied eines Kontrollorgans Einsicht in alle den Schulbetrieb betreffenden Akte und Unterlagen nehmen und an den Sitzungen des Schulrates, ohne Stimmrecht, teilnehmen.“

(2) Artikel 34 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„6. Stellt ein Kontrollorgan Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einer Schule fest, übermittelt es eine Kopie des entsprechenden Protokolls dem zuständigen Schulamt oder der zuständigen Landesdirektion, damit die in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.“

Art. 21

(1) In Artikel 35 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Direktor/die zuständige Direktorin des Bereiches oder der Abteilung“ durch die Wörter „Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin“ ersetzt.

Art. 22

(1) Artikel 36 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„1. Bei Auflösung der Schulräte und bei Neuerrichtung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin bis zur Einsetzung der neuen Schulräte einen Sonderkommissär/eine Sonderkommissärin für die außerordentliche Verwaltung.“

(2) Artikel 36 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, ist aufgehoben.

(3) Artikel 36 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:

„4. Der Sonderkommissär/Die Sonderkommissärin übernimmt die Aufgaben und Befugnisse des Schulrates.“

(4) In Artikel 36 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „Direktor/die zuständige Direktorin des Bereichs oder der Abteilung“ durch die Wörter „Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin“ ersetzt.

Art. 23

(1) In Artikel 37 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, werden die Wörter „oder des Bereichs“ gestrichen.

Art. 24

(1) Die Ziffer von Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird durch die Ziffer „39“ ersetzt.

Art. 25

(1) Die Ziffer von Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, wird durch die Ziffer „40“ ersetzt.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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