(1) Die Überschrift von Artikel 28 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Befugnisse des Schulrates“.
(2) Der Vorspann von Artikel 28 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung: „Der Schulrat fasst in folgenden Angelegenheiten Beschlüsse und der Schuldirektor/die Schuldirektorin erlässt die diesbezüglichen Akte:“
(3) Artikel 28 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„2. Der Schulrat beschließt im Rahmen der geltenden einschlägigen Bestimmungen die Kriterien und den Rahmen für die Durchführung folgender Geschäftstätigkeiten des Schuldirektors/der Schuldirektorin:
a) Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen im Wert von über 140.000,00 Euro,
b) Sponsorverträge für die Schule,
c) Mietverträge über schuleigene Immobilien,
d) Nutzung von schuleigenen Räumen, Gütern oder Websites durch Dritte,
e) Vereinbarungen in Bezug auf Leistungen, die das Schulpersonal und die Schüler und Schülerinnen für Dritte erbringen,
f) Veräußerung von im Unterricht oder bei geplanten Aktivitäten hergestellten Gütern an Dritte,
g) Werkverträge mit Fachpersonen für besondere Aktivitäten und Unterrichtseinheiten im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Vergütungen,
h) Teilnahme an internationalen Projekten, die im Dreijahresplan vorgesehen sind.“