(1) Das Finanzjahr des Kulturinstituts beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
(2) Das Kulturinstitut führt eine zivilrechtliche Buchhaltung; es passt seine Verwaltung an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze laut Anhang 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, an sowie an die Grundsätze des Zivilgesetzbuchs.
(3) Für das Kulturinstitut gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 63-ter des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.