(1) Das ladinische Kulturinstitut mit der Bezeichnung „Istitut Ladin Micurá de Rü“, in der Folge Kulturinstitut, errichtet mit Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, ist eine öffentliche Hilfskörperschaft der Autonomen Provinz Bozen ohne wirtschaftliche Zielsetzung, die durch die für ladinische Bildung und Kultur zuständige Landesabteilung der Aufsicht der Landesregierung unterliegt.
(2) Das Kulturinstitut ist in organisatorischer, verwaltungstechnischer, finanzieller und buchhalterischer Hinsicht autonom. Zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz und die eigene Satzung übertragenen Aufgaben arbeitet es nach den Grundsätzen der Transparenz, der Kostenwirksamkeit und der Effizienz.
(1) Als ladinisches Kompetenzzentrum besteht die Tätigkeit des Kulturinstituts in der wissenschaftlichen Erforschung der Sprache, Geschichte und Kultur der Dolomitenladiner und Dolomitenladinerinnen; es fördert die Kenntnis der ladinischen Kultur sowie den Erhalt und die Entwicklung des schriftlichen und mündlichen Ladinisch der ladinischen Täler.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Kulturinstitut mit anderen in- und ausländischen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen, einschließlich Universitäten, zusammen, und nimmt - auch entgeltlich - deren Dienste in Anspruch.
(3) Die Tätigkeit des Kulturinstituts im kulturpolitischen und sprachlichen Bereich erfolgt in enger Abstimmung mit dem für die ladinische Bildung und Kultur zuständigen Landesressort.
(1) Die Organe des Kulturinstituts sind:
(2) Nach Auflösung des Verwaltungsrats und Abberufung des Kontrollorgans muss die ordentliche Verwaltung innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden.
(1) Die Einnahmen des Kulturinstituts bestehen aus:
(1) Das Finanzjahr des Kulturinstituts beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
(2) Das Kulturinstitut führt eine zivilrechtliche Buchhaltung; es passt seine Verwaltung an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze laut Anhang 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, an sowie an die Grundsätze des Zivilgesetzbuchs.
(3) Für das Kulturinstitut gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 63-ter des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.
(1) Die Satzung des Kulturinstituts wird von der Landesregierung genehmigt. Die Satzung regelt die Aufgaben und die Organisation des Kulturinstituts und legt die Befugnisse seiner Organe fest.
(1) Das Kulturinstitut verfügt über einen Dotationsfonds, der sich aus beweglichen und unbeweglichen Sachen zusammensetzt, die seiner Tätigkeit dienen, einschließlich finanzieller Zuwendungen zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen.
(2) Die Autonome Provinz Bozen gewährt dem Kulturinstitut die unentgeltliche Nutzung beweglicher und unbeweglicher Sachen, einschließlich des Rechtssitzes.
(1) Das Personal des Kulturinstituts ist Landespersonal.
(2) Für die Ausübung seiner Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben kann das Kulturinstitut im Sinne der geltenden Rechtsnormen direkt Personal mit befristetem Arbeitsvertrag aufnehmen.
(1) Das Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(1) Die finanzielle Deckung dieses Gesetzes erfolgt durch die Aufhebung des Landesgesetzes vom 31. Juli 1976, Nr. 27, in geltender Fassung, laut Artikel 9. Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.