(1) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) “Viehbestand”: die Anzahl der im Betrieb im Laufe eines Jahres durchschnittlich anwesenden Tiere, die nach Großvieheinheiten – in der Folge als GVE bezeichnet – berechnet werden, wird wie folgt bestimmt:
1. Rinder, Yaks und Zebus, älter als 2 Jahre = 1GVE,
2. Rinder, Yaks und Zebus, von 6 Monaten bis 2 Jahren = 0,6 GVE,
3. Rinder, Yaks und Zebus, von 4 Wochen bis 6 Monaten = 0,4 GVE,
4. Pferde, älter als 6 Monate = 0,7 GVE,
5. Esel, Maultiere und Zwergzebus, älter als 6 Monate = 0,7 GVE,
6. Ponys (einschließlich der Haflinger), älter als 6 Monate = 0,7 GVE
7. Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, älter als 1 Jahr = 0,15 GVE,
8. Zuchtschweine = 0,2 GVE
9. Mastschweine = 0,2 GVE
10. Legehennen = 0,005 GVE
11. Puten = 0,03 GVE,
12. Strauße, älter als 1 Jahr = 0,15 GVE,
13. Wildtiere aus Zucht, älter als 1 Jahr (Hirschwild, Rehe usw.) = 0,15 GVE.
(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„1-bis. Für Tierarten, die nicht in Absatz 1 Buchstabe a) aufgelistet sind, kann das für Gewässerschutz zuständige Landesamt unter Berücksichtigung der anfallenden Stickstoffmenge die Koeffizienten für die Umrechnung in GVE festlegen.“
(3) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Obstbau: 0,60”
(4) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2-bis. In Abweichung von den Stickstoffmengen laut Absatz 1 des Artikels 16 können zur Verbesserung der Bodenstruktur im Obst- und Weinbau bei der Erstellung von Neuanlagen bis zu 50 Kubikmeter Mist pro Hektar und später, im mehrjährigen Abstand bei Ertragsanlagen, weitere 50 Kubikmeter Mist pro Hektar ausgebracht werden.“
(5) Artikel 16 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Berechnung der Stickstoffmengen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die erste GVE nicht berücksichtigt.“
(6) Artikel 16 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Wird der Grenzwert laut Absatz 3 überschritten, werden alle GVE berücksichtigt.“