(1) Nach Artikel 47 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 47-bis Operative Stelle Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen
1. Beim Ressort Europa, Arbeit und Personal ist die operative Stelle Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen angesiedelt.“