(1) Es sind die diesem Gesetz beigefügte Anlage Nr. 10 betreffend das Modell der konsolidierten Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen und des Südtiroler Landtages, sowie die Anlagen, die von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) bis Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, genehmigt.
(1) Die allgemeine konsolidierte Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Haushaltsjahr 2023 ist laut den Ergebnissen, die aus den beigefügten Anlagen hervorgehen, genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.