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i') Landesgesetz vom 16. Juli 2024, Nr. 21)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Entwicklungszusammenarbeit, Unterricht, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Sicherheit, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Jagd und Fischerei, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässerschutz und Gewässernutzung, Nahrungsmittelhygiene, Vermögen und Finanzen, Wirtschaft, Öffentliche Arbeiten, Alpinistik, Tourismus, Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, Handel, Wohnbauförderung, Hygiene und Gesundheit, Fürsorge und Wohlfahrt, Transportwesen, Lehrlingswesen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 18. Juli 2024, Nr. 29.

I. TITEL
LANDESÄMTER UND PERSONAL, ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, UNTERRICHT, KULTUR, ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN UND SICHERHEIT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDESÄMTER UND PERSONAL

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) In Artikel 4-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden die Wörter „Generaldirektion der“ gestrichen.

(2) Artikel 4-bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(3) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und“ mit den Wörtern „auf bereichsübergreifender Ebene, auf Bereichsebene und, sofern die Körperschaften dies beantragen, auch“ ersetzt.

(4) Am Ende von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden folgende Wörter hinzugefügt: „oder, nur für befristete Aufnahmen, durch öffentliche Rangordnung nach Bescheinigungen“.

(5) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„c-bis) für das unter Buchstabe c) genannte Personal auch mit den von Buchstabe a) vorgesehenen Verfahren,“.

(6) Artikel 9-bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9-bis (Maßnahmen zur Rationalisierung der Wettbewerbsverfahren für die Landesverwaltung) 1. Um den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und die Bereitstellung der Dienste zu ermöglichen, können, bei erheblicher Mangelbesetzung freier Stellen im Stellenplan der Verwaltung, die Auswahlverfahren in Form einer einzigen mündlichen oder praktisch-mündlichen Prüfung durchgeführt werden, die dementsprechend ausführlicher auf die Inhalte eingeht. Diese Auswahlverfahren können auch die Bewertung von Bescheinigungen nach den geltenden Bestimmungen vorsehen.“

(7) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird vor den Wörtern „Bei nachgewiesenem Interesse“ folgender Satz eingefügt: „Bei Führungskräften bezieht sich der genannte Prozentsatz auf die jährlich zustehende Grundentlohnung sowie auf den jährlich zustehenden fixen Teil der Positionsentlohnung.“

(8) Artikel 44-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung neuer Stellen durch gesetzliche Maßnahmen neu festgelegt, und zwar mit 1. Mai 2019 im Ausmaß von 18.678 Stellen, mit 1. September 2019 im Ausmaß von 18.729 Stellen und mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen, mit 1. September 2020 im Ausmaß von 18.774 Stellen, mit 1. September 2022 im Ausmaß von 18.888 Stellen, mit 1. Januar 2023 im Ausmaß von 18.918 Stellen und mit 1. Juli 2024 im Ausmaß von 18.950 Stellen; dieses Gesamtkontingent umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.“

(9) Artikel 44-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„3. Das Stellenkontingent laut Absatz 1 enthält ab 1. Mai 2019 46 neue Stellen, ab 1. September 2019 weitere 51 neue Stellen, ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen, ab 1. September 2020 weitere 11 neue Stellen, ab 1. September 2022 weitere 114 neue Stellen, ab 1. Januar 2023 weitere 30 neue Stellen und ab dem 1. Juli 2024 weitere 32 neue Stellen. Diese 32 neuen Stellen werden der Generaldirektion des Landes zugewiesen, und der Generaldirektor/die Generaldirektorin des Landes stellt, je nach Notwendigkeit und Begründung, sowie auf der Grundlage von Entscheidungen der Landesregierung, diese Stellen den einzelnen Organisationseinheiten zeitweise zur Verfügung oder überträgt diese definitiv. Zudem beinhaltet das Stellenkontingent laut Absatz 1 ab 1. September 2018 auch 40 neue Stellen, die gemäß Artikel 11 bei erfolgter Aufnahme der Personen mit Beeinträchtigung in das Gesamtstellenkontingent des Landes übergehen.“

(10) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 880.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 1.760.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 1.760.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, "Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen")

(1) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22-bis (Ombudsperson für die Rechte von Personen unter Freiheitsentzug)

1. Bei der Volksanwaltschaft wird die Stelle der Ombudsperson für die Rechte von Personen unter Freiheitsentzug eingerichtet, mit dem Ziel, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Gewährleistung der Rechte von Personen beizutragen, die sich in Strafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Gesundheitseinrichtungen, in denen sie einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen werden, Erstaufnahmeeinrichtungen, Zentren für die vorübergehende Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen sowie in anderen Orten, in denen die persönliche Freiheit beschränkt oder eingeschränkt wird, befinden.

2. Die Ombudsperson fördert Maßnahmen, Aktionen und Meldungen, die darauf abzielen, unter Beachtung der staatlichen Vorschriften und insbesondere des Strafvollzugsrechts, die effektive Ausübung der Rechte der in Absatz 1 genannten Personen zu gewährleisten, auch durch Förderung von Einvernehmensprotokollen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und den zuständigen staatlichen Verwaltungen.

3. Die Ombudsperson wird unter Personen ausgewählt, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllen und über nachgewiesenes Fachwissen sowie mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung im Strafvollzugssystem oder im Bereich der Rechts- und Sozialwissenschaften oder der Menschenrechte verfügen, auch in Vertretung von Vereinen oder sozialen Organisationen. Die Ombudsperson muss integer sein, unabhängig, objektiv und fachkompetent, sie muss Vertraulichkeit gewährleisten und fähig sein, die Aufgaben im Rahmen der bekleideten Position auszuüben.

4. Die Ombudsperson übt ihre Funktionen und Aufgaben unabhängig aus und arbeitet mit dem Volksanwalt/der Volksanwältin zusammen.

5. Die Ombudsperson übermittelt dem Südtiroler Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht, der unter anderem detailliert Aufschluss über die Lebensbedingungen der in Absatz 1 genannten Personen gibt. Sie stellt diesen Tätigkeitsbericht zum vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin festgelegten Datum vor, in jedem Fall innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht wird auf der Internetseite der Ombudsstelle für die Rechte von Personen unter Freiheitsentzug veröffentlicht.

6. Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen finden auf die Ombudsperson, soweit anwendbar, die Bestimmungen des 1. Abschnittes und für die wirtschaftliche Behandlung Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung.“

(2) Die aus diesem Artikel entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtags; sie werden gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, abgedeckt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, „Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger“)

(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „die beim Landesressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration angesiedelt ist und“ gestrichen.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH UNTERRICHT

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24,„Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) In Artikel 11 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „unmittelbar nach den Lehrpersonen, die in die Landesrangliste eingetragen sind“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 11 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„17-bis. Lehrpersonen, die in einer anderen autonomen Provinz oder Region bei einem lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang gemäß Artikel 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 59, in geltender Fassung, für eine Wettbewerbsklasse eingeschrieben sind, für die die Freie Universität Bozen den entsprechenden Ausbildungslehrgang nicht eingerichtet hat, können das direkte Praktikum an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art auf dem Landesgebiet absolvieren, sofern sie über einen Arbeitsvertrag an einer italienischsprachigen Schule staatlicher Art verfügen und der Landesverwaltung keine zusätzlichen Kosten durch das Praktikum entstehen.“

(3) Mit Wirkung 1. Jänner 2025 werden in Artikel 12 Absatz 1-bis Buchstabe c) Ziffer 3) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, die Wörter „Schuljahr 2021/2022“ durch die Wörter „Schuljahr 2023/2024“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“)

(1) In Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, sind die Wörter „und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht“ gestrichen.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 30.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 30.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) In Artikel 5-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten“ die Wörter „oder die Genehmigung für die Annahme von Wetten gemäß Artikel 88 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung,“ eingefügt, die Wörter „wenn sich diese“ werden durch die Wörter „wenn sich die genannten Tätigkeiten“ ersetzt und die Wörter „Die Bewilligung wird“ werden durch die Wörter „Die Bewilligung oder die Genehmigung wird“ ersetzt.

(2) In Artikel 5-bis Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten“ die Wörter „oder der Genehmigung für die Annahme von Wetten“ eingefügt.

(3) Artikel 5-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Mit Beschluss der Landesregierung können weitere sensible Orte festgelegt werden, an denen die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten oder die Genehmigung für die Annahme von Wetten gemäß Absatz 1 nicht erteilt werden kann, wobei ihre Auswirkungen auf die örtliche Umgebung und auf die örtliche Sicherheit sowie die mit dem Verkehr, der Lärmbelästigung und der Störung der öffentlichen Ruhe verbundenen Probleme berücksichtigt werden.“

(4) In Artikel 5-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten“ die Wörter „oder von Wettbüros“ eingefügt.

(5) Genehmigungen für Tätigkeiten der Wettannahme, die gemäß Artikel 88 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, erteilt wurden und nicht Artikel 5-bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung entsprechen, erlöschen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bereits verfallene oder endgültig widerrufene Genehmigungen für die Wettannahme dürfen nicht verlängert werden.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SICHERHEIT

Art. 7 (Maßnahmen für die Sicherheit und die Gewaltprävention)

(1) Im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten verwirklicht, fördert und unterstützt die Autonome Provinz Bozen, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Maßnahmen zur Förderung der Sicherheit und zur Prävention von Gewaltsituationen im öffentlichen Raum.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 300.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt:

  1. in Höhe von 50.000,00 Euro für das Jahr 2024, von 150.000,00 Euro für das Jahr 2025 und von 150.000,00 Euro für das Jahr 2026 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026,
  2. in Höhe von 50.000,00 Euro für das Jahr 2024, von 150.000,00 Euro für das Jahr 2025 und von 150.000,00 Euro für das Jahr 2026 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

(3) Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

II. TITEL
FEUERWEHR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ, JAGD UND FISCHEREI, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, ENERGIE, GEWÄSSERSCHUTZ UND GEWÄSSERNUTZUNG, NAHRUNGSMITTELHYGIENE

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FEUERWEHR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“)

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Gewährleistung der Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen auf dem Landes- und Staatsgebiet sowie in Tirol, als Mitglied des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“ (in der Folge Europaregion genannt), sowie in Graubünden, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz, auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung und unter Einhaltung von Artikel 56 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, mit ehrenamtlich tätigen Organisationen, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind und den Zivilschutz zu den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zählen, Vereinbarungen abschließen. Für Einsätze außerhalb des Landesgebiets ist vorab die Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat notwendig. Auf Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarung und auf Antrag der ehrenamtlich tätigen Organisation, erstattet die Agentur für Bevölkerungsschutz die bestrittenen Ausgaben und zahlt einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent aus.“

(2) Nach Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden folgende Absätze eingefügt:

„1-bis. Bei Zivilschutzeinsätzen auf dem Gebiet der Europaregion und von Graubünden verzichtet das Land Südtirol, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern der Europaregion und Graubünden, auf die Beantragung einer Rückvergütung der Kosten, die von den ehrenamtlich tätigen Organisationen laut Absatz 1 getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel.

1-ter. Bei bis zu einmonatigen Zivilschutzeinsätzen in Gebieten anderer Regionen Italiens verzichtet das Land Südtirol im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsbereitstellungen darauf, bei der Behörde, die den Einsatz angefordert hat, eine Rückvergütung der Kosten zu beantragen, die von den ehrenamtlich tätigen Organisationen laut Absatz 1 getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel.

1-quater. Die Bestimmungen über den Verzicht auf die Beantragung einer Rückvergütung laut den Absätzen 1-bis und 1-ter werden nicht auf die in Artikel 39 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Jänner 2018, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle angewandt.“

(3) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 4, koordinieren bei Großschadensereignissen oder Katastrophen die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 die Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).“

(4) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz führt ein eigenes Landesregister der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz, in dem jene Organisationen eingetragen sind, mit welchen eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 abgeschlossen wurde, und bestätigt deren Mitgliedern die Teilnahme an Zivilschutzeinsätzen.“

(5) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22-bis (Zulassung und Befähigung zum Führen von Fahrzeugen)

1. Die Agentur für Bevölkerungsschutz sorgt direkt für die Zulassung der Fahrzeuge der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes, die mit Durchführungsverordnung vorgesehen sind, und des Landesforstdienstes sowie für die Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge gemäß Artikel 138 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung. Diese Durchführungsverordnung regelt die Zulassung und Befähigung zum Führen der Fahrzeuge sowie die Verwendung der akustischen und optischen Warneinrichtungen. Den Mitgliedern der in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kommissionen steht weder eine Entschädigung noch eine Kostenvergütung zu.“

(6) Artikel 25 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

(7) In Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „im gesamten Landesgebiet“ die Wörter „, kann Hilfseinsätze auf dem restlichen Staatsgebiet sowie in Tirol und in Graubünden gemäß Artikel 53 Absatz 5 leisten“ eingefügt.

(8) In Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „; dieser ist Beamter des Landes“ gestrichen.

(9) In Artikel 41 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „Die Besoldung und die dienstrechtliche Stellung“ die Wörter „sowie die Für- und Vorsorgebehandlung, einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,“ eingefügt.

(10) Artikel 42 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 42 (Kommandant und stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr)

1. Dem Dienst der Berufsfeuerwehr ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr vorgesetzt, welcher die administrativen, fachlichen und personalrechtlichen Aufgaben eines Abteilungsdirektors gemäß den geltenden Landesbestimmungen wahrnimmt, ausgenommen jene Zuständigkeiten, die ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er übt weiters die Funktion des Direktors des Funktionsbereiches Brandschutz und die Zuständigkeiten aus, die ihm von diesem Gesetz im Bereich Feuerwehrdienst und Zivilschutz zugewiesen sind.

2. Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr ersetzt den Kommandanten bei Abwesenheit oder Verhinderung und führt die Aufgaben aus, die der Kommandant ihm überträgt.

3. Die Planstellen des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten gehören zum Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes.

4. Mit Ausnahme der Zuerkennung der Qualifikation Führungskraft ist die Behandlung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr der rechtlichen, soweit anwendbar, und der wirtschaftlichen Behandlung einer Führungskraft der ersten bzw. der zweiten Ebene gleichgestellt.“

(11) Artikel 43 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 43 (Ernennung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr)

1. Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr werden von der Landesregierung, nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens, für drei bis fünf Jahre ernannt.

2. Wird ein Bediensteter der Autonomen Provinz Bozen oder einer öffentlichen Körperschaft, die von ihr abhängt oder deren Ordnung unter ihre oder die ihr übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, zum Kommandanten oder stellvertretenden Kommandanten ernannt, wird er für die Dauer des Auftrags in den unbezahlten Wartestand versetzt, mit Anerkennung des Dienstalters.

3. Bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung müssen der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr neben den allgemeinen auch folgende spezifische Zugangsvoraussetzungen erfüllen:

a) Abschluss eines mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums im technischen Bereich,

b) Berufsbefähigung,

c) körperliche und geistige Eignung zum Dienst,

d) Dienst bei einer Berufsfeuerwehr oder bei der staatlichen Berufsfeuerwehr in einem Berufsbild geleistet haben, das ein Fachlaureat in technischen Fächern voraussetzt, sowie die Eignung zur Ausübung des Berufsbildes, die nach Beendigung eines sechsmonatigen Lehrganges bei einer Berufsfeuerwehr oder bei der staatlichen Berufsfeuerwehr erworben wurde; der geleistete Dienst muss mindestens sechs Jahre für den Führungsauftrag als Kommandant und mindestens vier Jahre für den Führungsauftrag als stellvertretender Kommandant umfassen.“

(12) Nach Artikel 52 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Der Direktor der Agentur kann einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf die Beiträge, Zuschüsse und Finanzierungen laut den Absätzen 1 und 2 auszahlen.“

(13) Artikel 53 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Hilfseinsätze der Freiwilligen Feuerwehren auf dem restlichen Staatsgebiet sowie in Tirol und in Graubünden werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat koordiniert. Die mit dem Einsatz verbundenen Kosten, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel, werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Finanzierungen laut Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) getragen. Für diese Einsätze gelten die Bestimmungen laut Artikel 13 Absätze 1-bis, 1-ter und 1-quater.“

(14) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Aufträge als Kommandant/Kommandantin und als stellvertretender Kommandant/ stellvertretende Kommandantin der Berufsfeuerwehr sind bis zur Fälligkeit bestätigt; Artikel 42 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt.

(15) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 188.500,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 295.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 295.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH JAGD UND FISCHEREI

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „sowie Nutrias“ hinzugefügt.

(2) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Eine bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteilte behördliche Erlaubnis (Konzession) für Eigenjagdreviere wird, unabhängig vom Ausmaß der Grundfläche, von dem für die Jagd zuständigen Landesamt jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert.“

(3) Am Ende von Artikel 11 Absatz 5-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987 Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Autonome Provinz Bozen erstattet die Fahrtkosten, wobei die für die Landesbediensteten bei Außendiensten vorgesehene Kilometervergütung angewandt wird.“

(4) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Wird Wild durch ein Fahrzeug getötet oder angefahren, ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet, den Vorfall unverzüglich der Landesnotrufzentrale zu melden. Sie verständigt die mit dem Jagdschutz betrauten Personen, damit diese die Entsorgung des Tierkadavers vornehmen oder einen Revierleiter oder einen Jäger damit beauftragen. Die Autonome Provinz Bozen erstattet die bei diesen Einsätzen entstandenen Fahrtkosten und die Kosten für die Entsorgung des Tierkadavers. Für die Vergütung der Fahrtkosten wird die für die Landesbediensteten bei Außendiensten vorgesehene Kilometervergütung angewandt. Gehört das getötete Tier zu den jagdbaren Arten, hat der Lenker des Unfallfahrzeuges Anspruch auf den Tierkadaver.“

(5) Artikel 27 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Einhaltung des Abschussplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften wird jährlich über die Abschusslisten, die Trophäenbewertungen und die Hegeschauen überprüft.“

(6) In Artikel 32 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, werden die Wörter „Vereinigung oder“ durch die Wörter „Vereinigung und“ ersetzt.

(7) In Artikel 32 Absatz 8 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „ohne Einhaltung der Tagesschonzeit“ eingefügt.

(8) Artikel 35 Absatz 1 fünfter Satz des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100 Euro bis 600 Euro; wenn der Hund Wild hetzt oder verletzt, wird die Geldbuße verdoppelt.“

(9) Die Deckung der aus diesem Artikel hervor-gehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 10 (Bestimmungen zum genetischen Profil von Hunden)

(1) Bis zum 30. Juni 2025 wird die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehene Verwaltungsstrafe für die unterlassene Bestimmung des genetischen Profils von Hunden, die am 1. Jänner 2022 bereits im Melderegister für Heimtiere registriert waren, nicht angewandt.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 9.052,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 4.526,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)

(1) Nach Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-bis. Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung des genetischen Profils sind Hunde, denen ein Amtstierarzt oder ein entsprechend befugter Tierarzt eine Lebenserwartung von maximal einem Jahr bescheinigt oder einen Gesundheitszustand, der keine Untersuchung zur Erstellung des genetischen Profils zulässt. Die Befreiung wird direkt vom Amtstierarzt ausgestellt; stammt die Bescheinigung dagegen von einem befugten Tierarzt, wird die Befreiung auf Antrag des Interessenten, der die notwendigen Unterlagen beifügt, vom tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs ausgestellt.“

(2) Nach Artikel 6 Absatz 4-bis des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9 in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-ter. In Abweichung von Absatz 4 werden für Eigentümer oder Halter, die älter als 70 Jahre sind, die aus Einkommensgründen die Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten haben und die das genetische Material beim Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes entnehmen lassen oder die Voraussetzungen bereits erfüllend, entnehmen gelassen haben, die Kosten für die Erstellung des genetischen Profils vom Südtiroler Sanitätsbetrieb getragen. Die bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vom Südtirol Sanitätsbetrieb kassierten entsprechenden Beträge sind auf Antrag des Anspruchsberechtigten rückzuerstatten.“

(3) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6-bis (Hygienische und gesundheitliche Bestimmungen über die Hundeführung)

1. Aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen sind alle, die einen Hund an öffentlichen, öffentlich zugänglichen und an öffentlich genutzten Orten führen, verpflichtet, dessen Exkremente aufzusammeln und geeignete Hilfsmittel zum Aufsammeln der Exkremente mitzuführen.

2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten nicht:

a) für Führhunde für Blinde und Sehbehinderte,

b) für Hunde, die zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ausgebildet sind,

c) für Hunde besonderer Kategorien von Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, Exkremente aufzusammeln,

d) für Hunde der Streitkräfte, der Ordnungskräfte, des Zivilschutzes und der Feuerwehr bei Einsätzen und Übungen,

e) für Lawinensuchhunde der Bergrettungsdienste bei Rettungseinsätzen und Übungen,

f) für Such- und Rettungshunde des Landesverbandes Rettungshundestaffel Südtirol EO bei Rettungseinsätzen und Übungen,

g) für Hunde, die Herden überwachen oder führen, während der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten,

h) für Jagdhunde bei der Ausübung der Jagd.“

(4) Nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„i) von 50,00 Euro bis 500,00 Euro, wer die Vorschrift laut Artikel 6-bis verletzt, die Exkremente von Hunden aufzusammeln und geeignete Hilfsmittel zum Aufsammeln der Exkremente mitzuführen.“

(5) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Wird der Verstoß laut Absatz 1 Buchstabe i) von den Gemeinden festgestellt, so ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß festgestellt wurde, die zuständige Behörde für die Entgegennahme des Protokolls und die Verhängung der Strafe.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“)

(1) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„a) einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (Agentur), welcher bzw. welche den Vorsitz übernimmt,“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENERGIE

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)

(1) Nach Artikel 2-quinquies des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, werden folgende Artikel 2-sexies und 2-septies eingefügt:

„Art. 2-sexies (Aufsicht über die Gesamtenergieeffizienz bei Eigentumsübertragung oder Vermietung von Gebäuden)

1. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz wird mit der Aufsicht über die Nachweise der Gesamtenergieeffizienz (APE) laut Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16, betraut, die sie mit Unterstützung der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ausübt.

2. Die Aufsicht erfolgt durch Stichprobenkontrollen von mindestens 2 Prozent der im vorherigen Kalenderjahr auf dem Registrierungsportal der Nachweise der Gesamtenergieeffizienz für die Autonome Provinz Bozen hochgeladenen Nachweise. Die Stichprobenkontrollen sind vorrangig auf die effizientesten Energieklassen ausgerichtet und umfassen Prüfungen zu

a) Selbsterklärung der Qualifikation und beruflicher Befähigung des zertifizierenden Technikers,

b) Angemessenheit und Übereinstimmung der Schlüsselparameter der Energieberechnung und der Geometrie,

c) Unterlagen zum Nachweis der Gesamtenergieeffizienz.

3. Bei Unregelmäßigkeiten muss der befähigte Techniker den Nachweis der Gesamtenergieeffizienz innerhalb einer von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegten Frist berichtigen.

4. Um die Einhaltung der Vorschriften zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu gewährleisten, üben die Gemeinden gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16, die Aufsicht über Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen aus und führen selbst oder durch sie beauftragte Subjekte Stichprobenkontrollen durch.

Art. 2-septies (Strafen)

1. Bei Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben b) und c) stellt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die festgestellten Mängel zu beheben sind.

2. Der befähigte Techniker, der den Nachweis der Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe b) nicht berichtigt oder die in Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe c) genannten technischen Unterlagen nicht nachreicht, wird von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro belegt.

3. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 8 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16 vorgesehenen Bestimmungen wird der/die für die Anzeige Verantwortliche von der Gemeinde mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro belegt.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERSCHUTZ UND GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Die Bewilligung laut Absatz 1 wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann nur einmal um maximal drei weitere Jahre verlängert werden.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) In Artikel 55-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird nach den Wörtern „einen Betrag zur“ das Wort „teilweisen“ eingefügt.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, „Regelung der Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken“)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2-bis. Im Fall von Gewässern mit einem nutzbaren Wasserkraftpotenzial von mehr als 3.000 Kilowatt (kW) nutzt das Land das vorhandene Potenzial optimal im Sinne einer höheren Ressourceneffizienz und einer effizienten Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen; Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken sind daher stets vorzuziehen, unter Berücksichtigung der Umweltanforderungen und der vorrangigen Nutzungen.“

(2) Am Ende von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, wird folgender Satz hinzugefügt: „Maßnahmen zur Vorbeugung und Milderung der unmittelbaren negativen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt können nicht als Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht werden.“

(3) In Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden die Wörter „oder, falls dies nicht möglich ist,“ mit dem Wort „oder“ ersetzt.

(4) In Artikel 47 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden die Wörter „oder, falls dies nicht möglich ist,“ mit dem Wort „oder“ ersetzt.

(5) In Artikel 47 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden die Wörter „oder, falls dies nicht möglich ist,“ mit dem Wort „oder“ ersetzt.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“)

(1) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Einbau energieoptimierender Systeme, die Errichtung“ die Wörter „ , der Umbau, die Modernisierung, die Erweiterung und die technische Um- und Aufrüstung“ eingefügt.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH NAHRUNGSMITTELHYGIENE

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 5-sexies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Grenzen dürfen landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten, die maximal 2 Großvieheinheiten (GVE) entspricht.“

III. TITEL
VERMÖGEN UND FINANZEN, WIRTSCHAFT, ÖFFENTLICHE ARBEITEN, ALPINISTIK, TOURISMUS, ENTEIGNUNGEN AUS GRÜNDEN DER GEMEINNÜTZIGKEIT, ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN UND HANDEL

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERMÖGEN UND FINANZEN

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Am Ende von Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit entsprechender Verordnung werden weiters die Bestimmungen über die Installation und die Nutzung der Videoüberwachungssysteme der Gebäude der Landesverwaltung erlassen.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFT

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, „Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung“)

(1) In Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „, die jedenfalls eine Laufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten dürfen,“ gestrichen.

(2) Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 21 (Beiträge für Transportunternehmen)   delibera sentenza

(1) Angesichts der Engpässe bei Lieferungen emissionsarmer Fahrzeuge, können die Sonderbeiträge zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport, jedoch nicht für den Linienbetrieb eingesetzten Fahrzeuge, im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, welche nicht mehr ausgezahlt werden können, weil die Frist laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, verfallen ist, begünstigten Unternehmen erneut gewährt werden; dabei bleibt der im Jahr 2022 für genannte Investitionen eingereichte Antrag weiterhin aufrecht.

(2) Angesichts der eingestellten Produktion von bestimmten emissionsarmen Fahrzeugen, kann die Frist für die Abrechnung der Sonderbeiträge zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der im Personentransport, jedoch nicht für den Linienbetrieb eingesetzten Fahrzeuge, im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, welche 2024 verfällt, auf Antrag der Begünstigten und aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 240.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

massimeBeschluss vom 1. Oktober 2024, Nr. 806 - Richtlinien für die erneute Gewährung von Förderungen zur Reduzierung der ökologischen Auswirkungen der in Personentransport (nicht Linienbetrieb) eingesetzten Fahrzeuge

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE ARBEITEN

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 werden die Wörter „private Subjekte, die Aufträge über Bauleistungen sowie“ durch die Wörter „private Subjekte, die Aufträge für Tiefbauarbeiten gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU oder für Bauarbeiten sowie“ ersetzt.

(2) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 werden die Wörter „deren gesamter Auftragswert eine Million Euro überschreitet“ durch die Wörter „deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer gleich oder höher ist als der EU-Schwellenwert“ ersetzt.

(3) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 werden die Wörter „Dienstleistungs- und Lieferaufträge“ durch das Wort „Dienstleistungsaufträge“ ersetzt und die Wörter „oder Lieferungen“ gestrichen.

(4) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2-bis (Einbeziehung der Körperschaften des Dritten Sektors durch Formen der Mitplanung, Mitgestaltung und Akkreditierung)

1. In Anwendung der Grundsätze der sozialen Solidarität und der horizontalen Subsidiarität kann die öffentliche Verwaltung für Tätigkeiten von besonderem sozialem Wert Verwaltungsorganisationsmodelle ohne synallagmatisches Verhältnis bereitstellen, die auf der gemeinsamen Ausübung der Verwaltungsfunktionen mit Körperschaften des Dritten Sektors basieren.

2. Die Modelle laut Absatz 1 tragen dazu bei, dass die sozialen Ziele effizient und auf transparente Art und Weise verfolgt werden, im Sinne der Gleichbehandlung und auf der Grundlage des Prinzips der Ergebnisorientierung. Die unter dem 7. Titel des Kodex des Dritten Sektors geregelten Rechtsinstitute laut gesetzesvertretendem Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes.“

(5) Die Überschrift von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „Modalitäten für die Abwicklung der Verfahren der Agentur für öffentliche Verträge – AOV“.

(6) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV)“ durch die Wörter „Die Agentur für öffentliche Verträge – AOV“ ersetzt.

(7) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Das Informationssystem öffentliche Verträge ist die Plattform, die von den Subjekten laut Artikel 2 und den Wirtschaftsteilnehmern genutzt wird, um Tätigkeiten, die mit den Lebenszyklus-Phasen der öffentlichen Verträge verbunden sind, in digitaler Form oder in den von den geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen in traditioneller Form durchzuführen.“

(8) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„5. Die Subjekte laut Artikel 2 wickeln die Verfahren vollständig telematisch ab, außer in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen.“

(9) In Artikel 5 Absatz 6 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „im telematischen System des Landes Südtirol“ durch die Wörter „in der nationalen Datenbank der öffentlichen Verträge“ ersetzt.

(10) Artikel 5 Absatz 6 fünfter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird gestrichen.

(11) In Artikel 6 Absatz 8 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „Bei herkömmlichen Verfahren sowie“ gestrichen.

(12) Artikel 27 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für die Auswahl des Auftragnehmers, zur Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer und zur Vermeidung von Streitverfahren, ist der Antrag auf Teilnahme an den Verfahren mit einer Erklärung über die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anforderungen zu versehen, die von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegeben werden und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführt und gegebenenfalls ergänzt sind.“

(13) Artikel 27 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie die Betriebskosten werden bei Lieferungen ohne Verlegearbeiten und bei intellektuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Vor der Zuschlagserteilung überprüft die Vergabestelle die Angemessenheit der angegebenen Kosten. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt.“

(14) Artikel 27 Absatz 4-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4-bis. Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und Aufforderungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag anzugeben, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt. Die Angabe des Kollektivvertrags wird bei Lieferungen ohne Verlegearbeiten und bei intellektuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Vor Zuschlagserteilung überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag. Wird ein anderer Kollektivvertrag als der von der Vergabestelle bestimmte angegeben, muss der erstplatzierte Teilnehmer die Erklärung über die Gleichwertigkeit des Schutzes vorlegen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter.“

(15) In Artikel 32 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „gelten als“ durch die Wörter „sind versehen mit einem“ ersetzt.

(16) Artikel 32 Absatz 1 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bei Vergaben von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu den in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Schwellenwerten an Wirtschaftsteilnehmer, die im telematischen Verzeichnis laut Artikel 27 Absatz 5 eingetragen sind, sind die Vergabestellen von der Kontrolle über die Teilnahmeanforderungen vor dem Vertragsabschluss befreit, unbeschadet der Möglichkeit, Stichprobenkontrollen oder Kontrollen bei begründetem Zweifel durchzuführen.“

(17) In Artikel 32 Absatz 1 fünfter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „können die Agentur und die Vergabestellen“ durch die Wörter „kann die Agentur“ ersetzt.

(18) In Artikel 32 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „ , die im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 nicht über elektronische Instrumente wahrgenommen werden“ durch die Wörter „an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht im telematischen Verzeichnis laut Artikel 27 Absatz 5 eingetragen sind“ ersetzt.

(19) Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(20) In Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter: „ist die Beschaffung über die elektronischen Instrumente nicht verpflichtend, die Grundsätze der Rationalisierung der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung sind jedoch zu berücksichtigen“ durch die Wörter „bestätigen die Wirtschaftsteilnehmer vor Abschluss des Vertrages die Teilnahmeanforderungen zu erfüllen“ ersetzt.

(21) In Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Anwendungsrichtlinien der ANAC, bindende“ durch die Wörter „staatlichen Durchführungsbestimmungen,“ ersetzt.

(22) Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ALPINISTIK

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, „Regelung des Bergrettungsdienstes“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, werden folgende Absätze 2-bis, 2-ter, 2-quater und 2-quinquies eingefügt:

„2-bis. Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin im Rahmen der Vereinbarung laut Absatz 1 befugt, auch auf dem restlichen Staatsgebiet sowie in Tirol, als Mitglied des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, in der Folge Europaregion genannt, sowie Graubünden Hilfseinsätze zu leisten.

2-ter. Bei Hilfseinsätzen auf dem Gebiet der Europaregion und Graubünden verzichtet das Land Südtirol, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern der Europaregion, auf die Beantragung einer Rückvergütung der Kosten, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel.

2-quater. Bei bis zu einmonatigen Hilfseinsätzen in Gebieten anderer Regionen Italiens verzichtet das Land Südtirol im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsbereitstellungen darauf, bei der Behörde, die den Einsatz angefordert hat, eine Rückvergütung der Kosten zu beantragen, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel.

2-quinquies. Die Bestimmungen über den Verzicht auf die Beantragung einer Rückvergütung laut den Absätzen 2-ter und 2-quater werden nicht auf die in Artikel 39 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 2. Jänner 2018, Nr.1, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle angewandt.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 10.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 10.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 10.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„4. Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführeranwärterberufes wird durch den Besuch der Ausbildungskurse für Bergführeranwärter, das Bestehen der Teilprüfungen und der Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter erlangt.“

(2) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„5. Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufes wird von den Bergführeranwärtern durch den Besuch des Aufstiegskurses und das Bestehen der entsprechenden Teilprüfungen erlangt.“

(3) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Ausbildungskurse für Bergführeranwärter,“.

(4) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Nach Abschluss eines jeden Kurses laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) müssen die Kandidaten eine Teilprüfung vor dem Kursleiter und den jeweiligen Ausbildern ablegen und bestehen.“

(5) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„2. Mit Durchführungsverordnung werden, unter Beachtung der Bestimmung von Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Jänner 1989, Nr. 6, und nach Anhören der Landesberufskammer der Berg- und Skiführer, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung, die Dauer, die Abwicklung und die Programme der Kurse, die Kriterien und Inhalte für die Teilprüfungen und für die Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter sowie die Modalitäten zur Erlangung der fachlichen Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufs festgelegt.“

(6) Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„4. Zur Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter sind jene zugelassen, die die Teilprüfungen nach Beendigung der einzelnen Ausbildungskurse für Bergführeranwärter mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Befähigungsprüfung wird vor der von Artikel 11 vorgesehenen Kommission abgelegt.“.

(7) In Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, werden das Wort „praktische“ gestrichen und die Wörter „den Mehrfachkursen“ durch die Wörter „den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter“ ersetzt.

(8) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Finanzierung der Kurse laut diesem Artikel geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung der Teilnehmenden fest; diese entrichten die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung.“

(9) Nach Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-bis. Der für Tourismus zuständige Landesrat kann Unterkommissionen der Prüfungskommission zur Feststellung der Kenntnis der Inhalte einzelner Prüfungsfächer ernennen.“

(10) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 220.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 220.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 220.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Die Unterweisung in den Skischulen erfolgt ausschließlich durch Skilehrer sowie, im Rahmen des mit der Qualifikation als Skischulassistent erlangten technischen Niveaus, durch Skischulassistenten, die im Landesberufsverzeichnis auch nur zeitweilig eingetragen sind. Die Anzahl der Skischulassistenten darf, außer im Rahmen des Praktikums, jene der Skilehrer der Skischule nicht überschreiten.“

(2) In Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, werden nach den Wörtern „der Skilehrer“ die Wörter „und der Skischulassistenten“ eingefügt und die Wörter „Abzeichens, des Erkennungsausweises und“ durch die Wörter „Abzeichens und des Erkennungsausweises der Skilehrer und Skischulassistenten sowie“ ersetzt.

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Baugenehmigung für die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Schutzhütten, sofern letztere eine Erhöhung der Baumasse von mehr als 30 Prozent bewirkt, wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landeskommission laut Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung.“

2. Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Mit Ausnahme der Eingriffe laut Absatz 1, ist für alle Eingriffe an bestehenden Schutzhütten, einschließlich, deren Abbruch und Wiederaufbau, die landschaftsrechtliche Genehmigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, einzuholen.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TOURISMUS

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, „Regelung der Reisebüros“)

(1) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Der Inhaber des Reisebüros, der die technische Verantwortung für das Reisebüro übernimmt, oder der Reisebüroleiter müssen nachweisen, dass sie über Kenntnisse der italienischen, deutschen und englischen Sprache verfügen, die mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, sowie über ausreichende Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen Verwaltung und Organisation von Reisebüros, Tourismustechnik, -gesetzgebung und -geographie sowie Verkehrstechnik und Tourismusmarketing. Diese Fachkenntnisse können durch das Bestehen einer Eignungsprüfung vor der Kommission laut Artikel 10 nachgewiesen oder durch einen der folgenden Nachweise belegt werden:

a) Diplom einer postsekundären Ausbildung, ausgestellt von einer höheren technischen Lehranstalt mit touristischer Ausrichtung,

b) Abschluss eines Bachelorstudiums mit touristischer Ausrichtung,

c) Fachlaureat in Tourismuswissenschaften oder gleichwertigen Fachrichtungen, erlangt an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichgestellten Universität,

d) Masterabschluss im Bereich Tourismus,

e) Doktorat, erlangt bei einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichwertigen Universität im Bereich Tourismus,

f) Bestätigung über die Teilnahme, mit abschließender Befähigungsprüfung, an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen genehmigten Ausbildungskurs von mindestens 600 Stunden, der von akkreditierten und/oder zugelassenen Ausbildungseinrichtungen gemäß dem geltenden Berufsbildungssystem angeboten wird und auf die Ausübung der spezifischen Tätigkeit des Reisebüroleiters abzielt.“

(2) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Der Inhaber des Reisebüros, der die technische Verantwortung für das Reisebüro übernimmt oder der Reisebüroleiter können auch nachweisen, dass sie über die in Absatz 1 genannten Fachkenntnisse verfügen, wenn sie die in Artikel 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. November 2007, Nr. 206, genannten Anforderungen erfüllen.“

(3) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens über einen Oberschulabschluss verfügt, der an einer Schule staatlicher Art oder einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichgestellten Schule oder auch im Ausland erworben wurde, sofern dessen Gleichwertigkeit von der zuständigen italienischen Behörde anerkannt wurde.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENTEIGNUNGEN AUS GRÜNDEN DER GEMEINNÜTZIGKEIT

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1) In Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „Dauer von 20 Jahren“ durch die Wörter „Dauer von 30 Jahren“ ersetzt.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) In Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „die nicht im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, verboten sind“ die Wörter „, oder Wetten gemäß Artikel 88 des genannten Einheitstextes angenommen werden“ eingefügt.

(2) Artikel 11 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1-bis. Im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jeden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches dürfen weder erlaubte Spiele angeboten noch Wetten angenommen werden. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten und die Wetten nicht angenommen werden dürfen.“

(3) Nach Artikel 11 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis.1. Die Einschränkungen laut Absatz 1-bis sind auch auf Monopolwarenhandlungen laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und die Handelsbetriebe laut Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, in geltender Fassung, ausgedehnt.“

(4) In Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „erlaubte Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 angeboten werden“ durch die Wörter „im Widerspruch zu Artikel 11 erlaubte Spiele angeboten oder Wetten angenommen werden“ ersetzt.

(5) In Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Behebung der beanstandeten Mängel bzw. die Entfernung der erlaubten Spiele“ durch die Wörter „die Behebung der beanstandeten Mängel, die Entfernung der erlaubten Spiele oder die Beendigung der Annahme von Wetten“ ersetzt.

(6) Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„k) unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 nicht die Mängel an den Betriebsräumen oder an der Ausstattung behebt oder die erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 entfernt oder die Annahme von Wetten im Widerspruch zu Artikel 11 beendet, die im Sinne von Artikel 47 beanstandet worden sind.“

(7) Die Genehmigungen für die Tätigkeiten der Wettannahme, die gemäß Artikel 88 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, vor dem Jahr 2014 ausgestellt wurden und nicht Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung entsprechen, erlöschen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bereits verfallene oder endgültig widerrufene Genehmigungen für die Wettannahme dürfen nicht verlängert werden.

8. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“)

(1) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Verkauf unter dem Einkaufspreis)

1. Für die Verkäufe unter dem Einkaufspreis gelten das Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218, und der Artikel 15 Absatz 9-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114.“

IV. TITEL
WOHNBAUFÖRDERUNG, HYGIENE UND GESUNDHEIT, FÜRSORGE UND WOHLFAHRT, TRANSPORTWESEN, LEHRLINGSWESEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAUFÖRDERUNG

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Es wird der Fonds für Notstandshilfen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus errichtet. Eine Notsituation tritt bei folgenden Naturkatastrophen ein: Erdbeben, Überschwemmungen, Muren, Massenbewegungen und Lawinen; ausgenommen sind die Brände. Der Fonds ist für die Gewährung von Beiträgen an jene Personen bestimmt, die zum Zeitpunkt der Notsituation nachweislich Eigentümer von betroffenen Wohngebäuden sind, und die in den Fällen der Gewährung von Beiträgen laut Absatz 2 Buchstaben a), e), f) und h) dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben. Die Beiträge laut Absatz 2 Buchstaben d) und h) können zusätzlich auch Gemeinden gewährt werden, jene laut Absatz 2 Buchstabe e) auch Personen mit einem gültigen Mietvertrag und meldeamtlichen Wohnsitz in der betroffenen Wohnung und jene laut Absatz 2 Buchstabe f) auch den gesetzlichen Vertretern von Kondominien.“

(2) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) für die Gewährung von Beiträgen an Privatpersonen oder Gemeinden für den Abbruch und die Entsorgung von zerstörten Wohngebäuden, sofern letztere die Merkmale von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl aufweisen.“

(3) Artikel 30 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Ist für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude die Ausweisung anderer Baugründe notwendig, werden für das entsprechende Verfahren zur Abänderung des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft die im Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte gekürzt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Baugründe werden von der Gemeinde zur Gänze enteignet und ins Eigentum der Bauwerber übertragen. Alternativ kann die Gemeinde auch bereits ausgewiesene geförderte Baugründe ins Eigentum der Bauwerber übertragen; in diesem Fall wird bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuweisung des Baugrundes gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe d) die von der Katastrophe betroffene Wohnung des Bauwerbers nicht berücksichtigt. Aufrecht bleibt, dass Bauwerber, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe d) erfüllen, Vorrang haben. In beiden Fällen müssen die Bauwerber den Grund, auf dem das zerstörte Gebäude stand, im Tauschwege an die Gemeinde abtreten und, falls es sich um einen Neubau handelt, auch die entsprechende Baumasse.“

(4) In Artikel 31 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „zu kaufen“ durch die Wörter „zu kaufen oder zu bauen“ und die Wörter „10 Prozent“ durch die Wörter „20 Prozent“ ersetzt.

(5) Artikel 31 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Die Verlustbeiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen werden im Ausmaß von 70 Prozent der auf Grundlage des Kostenvoranschlages anerkannten Kosten gewährt. Liegen die abgerechneten Ausgaben unter den für die Beitragsgewährung zugelassenen Kosten, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.“

(6) Nach Artikel 31 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Die Verlustbeiträge für den Abbruch und die Entsorgung von zerstörten Gebäuden werden im Ausmaß von 70 Prozent der auf Grundlage des Kostenvoranschlages anerkannten Kosten gewährt. Liegen die abgerechneten Ausgaben unter den für die Beitragsgewährung zugelassenen Kosten, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.“

(7) Am Ende von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Halbsatz hinzugefügt: „wobei die von der Katastrophe betroffene Wohnung des Gesuchstellers nicht berücksichtigt wird,“.

(8) Die Änderungen laut den Absätzen von 1 bis 7 gelten auch für bereits eingereichte Gesuche um Notstandshilfen bei Naturkatastrophen, für welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine abschließende Maßnahme erlassen worden ist.

(9) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „30 Millionen Lire“ durch die Wörter „27.750,00 Euro“ und die Wörter „2 Millionen Lire“ durch die Wörter „1.850,00 Euro“ ersetzt.

(10) In Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „Die Beihilfe“ durch die Wörter „Der Beitrag“ und die Wörter „vom technischen Amt für den geförderten Wohnbau des Landes“ durch die Wörter „vom für Wohnbauförderung zuständigen Landesamt“ ersetzt.

(11) In Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „Die Beihilfen“ durch die Wörter „Die Beiträge“ und die Wörter „der Beihilfen“ durch die Wörter „der Beiträge“ ersetzt.

(12) Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„e) sie müssen über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht unter dem mit Durchführungsverordnung festgelegten liegt.“

(13) In Artikel 46 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Schwiegereltern oder Kinder“ durch die Wörter „Schwiegereltern, Eltern der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person oder Kinder“ und die Wörter „die Eltern oder Schwiegereltern“ durch die Wörter „die Eltern, Schwiegereltern oder Eltern der in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen“ ersetzt.

(14) In Artikel 46 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „, Eltern der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person“ eingefügt.

(15) Artikel 46-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Verheiratete oder in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können zur Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf gemeinsam zugelassen werden, wenn auch nur einer der Partner den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Land hat, wie von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen.“

(16) Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„8. Die Höchstbeträge der Darlehen laut den Absätzen 1, 2 und 3 sowie deren mögliche Erhöhung laut Absatz 6 können von der Landesregierung abgeändert werden. Für die Höchstbeträge der Darlehen laut den Absätzen 1, 2 und 3 darf die Höchstgrenze von 75 Prozent der gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmetern nicht überschritten werden.“

(17) Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Ist die Sozialbindung laut Absatz 1 nicht schon auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt, erfolgt die Anmerkung der Sozialbindung laut Absatz 1 im Grundbuch auf der Grundlage des von einem Notar beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen, von einem Notar beglaubigten Verpflichtungserklärung.“

(18) Artikel 62 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Sozialbindung laut Absatz 1 kann erst nach Genehmigung des Beitragsgesuches im Grundbuch angemerkt werden und läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung.“

(19) Nach Artikel 62 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3-bis. Wurde die Sozialbindung laut Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 bereits auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt und beträgt die verbleibende Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 86 zum Zeitpunkt der Genehmigung des Beitragsgesuches gemäß Absatz 1 weniger als zehn Jahre, muss die Sozialbindung laut Absatz 1 erneut angemerkt werden und läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung. Beträgt die verbleibende Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 86 bei Genehmigung des Beitragsgesuches gemäß Absatz 1 mindestens zehn Jahre, muss die Bindung nicht neu angemerkt werden und läuft ab dem Datum der Genehmigung des entsprechenden Beitragsgesuches.“

(20) Artikel 71 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die vorgesehene Bindung kann erst nach Genehmigung des Beitragsgesuches im Grundbuch angemerkt werden und läuft ab dem Datum der Anmerkung.“

(21) In Artikel 74 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „durch im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragene Organisationen ohne Gewinnabsicht,“ durch die Wörter „durch Organisationen ohne Gewinnabsicht, die in der Provinz Bozen tätig sind, im Besitz der Rechtspersönlichkeit sind und“ ersetzt.

(22) In Artikel 74 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die diesbezügliche Bindung wird im Grundbuch angemerkt.“

(23) Nach Artikel 142-bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Wurde die Sozialbindung laut Artikel 62 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits im Grundbuch angemerkt, läuft sie ab dem Datum ihrer Anmerkung, unabhängig vom Datum der Genehmigung des Beitragsgesuchs.“

(24) Nach Artikel 144 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Wurde die Sozialbindung laut Artikel 71 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits im Grundbuch angemerkt, läuft sie ab dem Datum ihrer Anmerkung, unabhängig vom Datum der Genehmigung des Beitragsgesuchs.“

(25) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 1.260.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 2.360.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 2.360.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „des technischen Amtes der Landesabteilung Wohnungsbau“ durch die Wörter „des für Wohnbauförderung zuständigen Landesamtes“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HYGIENE UND GESUNDHEIT

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, „Maßnahmen betreffend die zahnärztliche Betreuung“)

(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, werden die Wörter „Diese Verträge müssen dem von der Landesregierung genehmigten Musterabkommen entsprechen.“ gestrichen.

(2) In Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, werden die Wörter „die dort zu erbringenden Leistungen und die den Ärzten zustehenden Beträge“ durch die Wörter „die dort zu erbringenden Leistungen“ ersetzt.

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 31-bis Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„l) Demenzregister.“

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. Juli 2006, Nr. 6, „Schutz der Gesundheit der Nichtraucher und Bestimmungen im Bereich des Sanitätspersonals“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 3. Juli 2006, Nr. 6, erhält folgende Fassung: „Schutz der Gesundheit der Nichtraucher, Bestimmungen im Bereich des Gebrauchs elektronischer Zigaretten und im Bereich Gesundheitspersonal“.

(2) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 2006, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1-bis (Verbot des Gebrauchs elektronischer Zigaretten im Schulbereich und in jeder anderen Einrichtung für Jugendliche)

1. Der Gebrauch von elektronischen Zigaretten ist in allen geschlossenen Lokalen der Kindergärten, der Schulen jeder Art und jeden Grades, der Schulen der Berufsbildung und jeder anderen Einrichtung für Jugendliche verboten.

2. Der Gebrauch elektronischer Zigaretten ist weiters in den offenen Bereichen der Einrichtungen laut Absatz 1 verboten.

3. Die Bereiche und Einrichtungen laut Absatz 2 werden mit Durchführungsverordnung definiert.

4. Wer laut Gesetz für die Gewährleistung der Ordnung in den Lokalen, Bereichen und Einrichtungen laut den Absätzen 1 und 2 zuständig ist, sorgt für die Einhaltung des Verbots auch durch Anbringung der Hinweisschilder an sichtbarer Stelle.“

(3) In Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 2006, Nr. 6, werden die Wörter „laut Artikel 1“ durch die Wörter „laut den Artikeln 1 und 1-bis“ ersetzt.“

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 15 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Worte „zehn Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors zu“ durch die Wörter „zwölf Prozent des Fixanteiles der Bruttojahresentschädigung zu, die auf der Grundlage des individuellen Arbeitsvertrages an die Generaldirektorin/den Generaldirektor entrichtet wird“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Unbeschadet der Bestimmungen laut diesem Artikel wird die Funktionsweise des Überwachungsrates durch eine Geschäftsordnung festgelegt, die von den Mitgliedern des Überwachungsrates genehmigt und durch Maßnahme der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs übernommen wird.“

(3) Artikel 15-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Personen, auf welche einer der Unvereinbarkeitsgründe laut Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches oder einer der Hinderungsgründe für die Kandidatur laut Artikel 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 2012, Nr. 235, zutrifft, dürfen nicht zum Mitglied des Überwachungsrates ernannt werden.“

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“ und damit verbundene Aufhebungen)

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4-bis (Vergütung von Praktika und andere Leistungen für Studierende sowie Jungakademikerinnen und Jungakademiker)

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 4 werden den Studierenden einer universitären Grundausbildung im Gesundheitsbereich, die während des Universitätsstudiums im Südtiroler Sanitätsbetrieb oder in anderen Gesundheitseinrichtungen in Südtirol ein Praktikum absolvieren, auf Antrag, eine Praktikumsvergütung oder andere Leistungen gewährt. Die Vergütung und die anderen Leistungen laut diesem Absatz können auch dann gewährt werden, wenn die universitäre Grundausbildung im Ausland absolviert wird.

2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 4 werden den Absolventinnen und Absolventen einer universitären Grundausbildung im Gesundheitsbereich, die ein Praktikum im Südtiroler Sanitätsbetrieb oder in anderen Gesundheitseinrichtungen in Südtirol absolvieren, auf Antrag eine Praktikumsvergütung oder andere Leistungen gewährt. Die Vergütung und die anderen Leistungen laut diesem Absatz können auch dann gewährt werden, wenn die universitäre Grundausbildung im Ausland absolviert wurde.

3. Die Landesregierung bestimmt die Richtlinien zur Gewährung der Vergütungen und Leistungen laut den Absätzen 1 und 2, unter anderem auch die Kategorien der Begünstigten, die Mindestdauer der Praktika für die Gewährung der Vergütung, die Höhe der Vergütung und das Verfahren für deren Gewährung sowie die Art der anderen Leistungen.“

(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 1977, Nr. 1, in geltender Fassung, Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, und das Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 12, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 werden ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region der Richtlinien laut Artikel 4-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, angewandt.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 702.200,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 1.404.400,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 1.404.400,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 38 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Nach Artikel 3-bis des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3 (-ter (Zuständigkeit im Bereich Tätowierungen und Piercings)

1. Das sichere Durchführen von Tätowierungen und Piercings wird mit Durchführungsverordnung geregelt.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 39 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, „Förderung der Sachwalterschaft“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „jener Personen“ durch die Wörter „jener natürlichen Personen“ ersetzt.

(2) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „der ernannten Sachwalter und Sachwalterinnen“ durch die Wörter „der zum Sachwalter oder zur Sachwalterin ernannten natürlichen Personen“ ersetzt.

(3) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„2. Das Land kann die Haftpflichtversicherung, die es gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, für Schäden abschließt, die Dritten durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben entstehen, auch auf die Tätigkeit der natürlichen Personen, die vom Vormundschaftsgericht am Landesgericht Bozen zu Sachwaltern und Sachwalterinnen ernannt wurden und im Landesverzeichnis laut Artikel 5 eingetragen sind, ausweiten, unter der Bedingung, dass sie nicht der Familiengemeinschaft der unter Sachwalterschaft stehenden Person angehören und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Die Versicherung deckt ausschließlich die leichte Fahrlässigkeit.“

(4) Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„4. Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien zur Durchführung von Absatz 3 festgelegt.“

(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„i) dem Präsidenten/der Präsidentin der Notariatskammer Bozen oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,

j) dem leitenden Oberstaatsanwalt/der leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bozen oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person.“

(6) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land erstellt und führt das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen. In dieses Verzeichnis werden natürliche und juristische Personen eingetragen, die sich bereit erklären, einen Auftrag als Sachwalter/Sachwalterin für Personen zu übernehmen, welche nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören. Voraussetzung für die Eintragung der genannten juristischen Personen ist, dass der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der juristischen Person und die natürlichen Personen, für welche er/sie gegebenenfalls die Vollmachtsurkunde laut Artikel 408 des Zivilgesetzbuches beim Amt des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, im selben Verzeichnis eingetragen sind.“

(7) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „für Personen, die daran interessiert sind“ durch die Wörter „für natürliche Personen, die daran interessiert sind“ ersetzt.

(8) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „für schon ernannte Sachwalter und Sachwalterinnen“ durch die Wörter „für schon zum Sachwalter oder zur Sachwalterin ernannte natürliche Personen“ ersetzt.

Art. 40 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe w) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„w) die Aufgaben, die die Errichtung und die Führung des Frauenhausdienstes betreffen und in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, vorgesehen sind,“.

(2) Artikel 11-quater Absatz 4 dritter Satz des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird gestrichen.

(3) Artikel 14 Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Das Land ermächtigt die öffentlich oder privat geführten Dienste und akkreditiert sie, sofern sie auch nur teilweise mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Von der Akkreditierungspflicht ausgenommen sind jene Dienste, die über die Beiträge für laufende Ausgaben laut Artikel 20-bis finanziert werden.“.

(4) Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Werden Sozialdienste ohne Ermächtigung im Sinne von Absatz 6 geführt, ist das Land befugt, nach vorheriger Aufforderung, die Schließung des Dienstes zu verfügen und durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.“.

(5) Im Artikel 14 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Ermächtigung oder“ gestrichen.

(6) Die Änderungen laut den Absätzen 2, 4 und 5 werden ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region der neuen Regelung über die Genehmigung und die Akkreditierung sozialer und sozial-gesundheitlicher Dienste gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 41 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung und Gegenstand)

1. Im Rahmen der Zuständigkeiten des Landes Südtirol im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt regelt dieses Gesetz zum Schutz von minderjährigen Kindern die Leistung des Unterhaltsvorschusses für das minderjährige Kind an den Elternteil oder an eine andere unterhaltsberechtigte Person, wenn der Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Person nicht gemäß den von der Gerichtsbehörde festgelegten Fristen und Bedingungen gezahlt wird.“

(2) Im Vorspann von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, werden die Wörter „andere Personen, denen das minderjährige Kind anvertraut wurde,“ durch die Wörter „andere Personen, die Anrecht auf den Unterhalt haben,“ ersetzt.

(3) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Der Elternteil oder die andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, hat keinen Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1, wenn sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.“

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung beruht, in der Höhe und Modalitäten des Beitrags zum Unterhalt des Kindes von Seiten des Elternteils“ durch die Wörter „Vorliegen eines Vollstreckungstitels, beruhend auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung, in der die Höhe und die Art und Weise der Entrichtung des Beitrags zum Unterhalt von Seiten des Elternteils“ ersetzt.

(5) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Elternteils, dem es nicht anvertraut wurde,“ durch die Wörter „unterhaltspflichtigen Elternteils oder einer anderen unterhaltspflichtigen Person,“ ersetzt.

(6) In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der unterhaltspflichtige Elternteil” durch die Wörter „die unterhaltspflichtige Person“ ersetzt.

(7) In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „des unterhaltspflichtigen Elternteils, der seinen“ durch die Wörter „der unterhaltspflichtigen Person, die ihren“ ersetzt.

(8) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, werden die Wörter „verpflichteten Eltern” durch die Wörter „verpflichteten Personen“ ersetzt.

(9) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 120.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 120.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 120.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TRANSPORTWESEN

Art. 42 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„3. Öffentliche Verkehrsdienste von Landesinteresse sind alle Linienverkehrsdienste, ausgenommen die Dienste in ausschließlichem Gemeindeinteresse und die ergänzenden Liniendienste.

4. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 29 kann das Land auch Liniendienste in ausschließlichem Gemeindeinteresse und ergänzende Liniendienste einrichten, die von der Gemeinde oder anderen Körperschaften und Vereinen beantragt werden, wenn sich daraus ein Vorteil für die Verwaltung und Vergabe der Dienste ergibt.“

(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„a) können öffentliche Linienverkehrsdienste, einschließlich Schülerverkehrsdienste, die ausschließlich für die Gemeinde von Interesse sind, einrichten. Liniendienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse sind lokale Liniendienste, die annähernd ganzjährig verkehren und sich nach den Mobilitätsbedürfnissen der lokalen Bevölkerung richten und für das tägliche gesellschaftliche Leben wichtige Standorte wie Ortszentren, Verwaltungs- und Gesundheitseinrichtungen oder Ähnliches bedienen,“.

(3) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15 erhält folgende Fassung:

„2. Die auf Landesebene repräsentativste Verbraucherschutzorganisation gibt vorab eine Stellungnahme zum Standardvertrag ab.“

(4) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, folgende Fassung: „Subappalto“.

(5) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Der Auftragnehmer kann die öffentlichen Verkehrsdienste und die Zusatzdienste nach vorheriger Genehmigung an ein weiteres Unternehmen weitervergeben. Der Unterauftragnehmer muss den Dienst zu denselben Bedingungen des Dienstleistungsvertrages gewährleisten, der vom Auftragnehmer unterzeichnet wurde.“

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidataria“ durch das Wort „subappaltatrice“ ersetzt.

(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidataria“ durch das Wort „subappaltatrice“ und das Wort „subaffidamento“ durch das Wort „subappalto“ ersetzt.

(8) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidamento“ durch das Wort „subappalto“ ersetzt.

(9) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Zulassung der Autobusse für den Liniendienst erfolgt nach Überprüfung der technischen Eignung und der Sicherheit, sofern von den staatlichen Bestimmungen vorgesehen, durch das Kraftfahrzeugamt des Landes.“

(10) Artikel 24 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, ist aufgehoben.

(11) Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die ergänzenden Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 3 können auch auf Antrag der betroffenen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekte genehmigt werden.“

(12) Die Überschrift von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung: „Finanzierung der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse und der ergänzenden Linienverkehrsdienste“.

(13) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse können vom Land Südtirol bis zu 70 Prozent der zugelassenen Kosten finanziert werden. Der restliche Anteil wird von der antragstellenden Gemeinde finanziert.“

(14) In Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Nettokosten“ durch die Wörter „der zugelassenen Kosten“ ersetzt.

(15) In Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Nettokosten“ durch die Wörter „der zugelassenen Kosten“ ersetzt.

(16) Artikel 48 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„5. Die Modalitäten zur Anwendung von Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(17) Artikel 48 Absätze 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, ist aufgehoben.

(18) In Artikel 50 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „von 30,00 Euro bis zu 240,00 Euro“ durch die Wörter „von 90,00 Euro bis zu 600,00 Euro“ ersetzt.

(19) In Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „von 60,00 Euro bis zu 400,00 Euro“ durch die Wörter „von 120,00 Euro bis zu 800,00 Euro“ ersetzt.

(20) Artikel 50 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„7. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird in folgenden Fällen aufgehoben:

a) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht mit sich führt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,

b) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, aber einen öffentlichen Verkehrsdienst nutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung seine Identität nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,

c) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen jedoch nicht entwertet hat, unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Vorhaltung der Übertretung, seine Situation bereinigt, indem er die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt.”

(21) Artikel 50 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„8. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 6 wird aufgehoben, wenn der Fahrgast, der zwar im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif ist, aber ein öffentliches Verkehrsmittel mit dem persönlichen Zeitfahrschein mit Pauschaltarif eines anderen Familienmitgliedes benutzt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des eigenen Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt.“

(22) Artikel 50 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„10. Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den vorhergehenden Absätzen, leitet die vom Verkehrsunternehmen oder vom Land mit der Kontrolle beauftragte natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des mit der Durchführung des Dienstes beauftragten Verkehrsunternehmens oder an die vom Land beauftragte Einrichtung zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weiter.“

(23) Artikel 50 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„11. Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen je nach Ausübung der Kontrolltätigkeit den Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung zu. 50 Prozent der von den Verkehrsunternehmen eingehobenen Einnahmen müssen für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit und der Kundenbetreuung sowie für die Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt werden, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsunternehmen jährlich vorgelegt werden muss.“

(24) Artikel 52 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt natürlichen oder juristischen Personen, die von der im Bereich Mobilität zuständigen Landesabteilung oder von den Verkehrsunternehmen formell damit beauftragt werden. Die Verkehrsunternehmen oder die vom Land beauftragte Einrichtung erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf.“

(25) Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Überwachung, Aufsicht und Kontrolle über die Durchführung und die Qualität der Verkehrsdienste erfolgt durch Personen, die von der für Mobilität zuständigen Landesabteilung beauftragt werden.“

(26) In Artikel 53 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „Die Bediensteten“ durch die Wörter „Die Beauftragten“ ersetzt.

(27) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 132.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 132.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 132.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LEHRLINGSWESEN

Art. 43 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1) Am Ende von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem kann die Dauer der Lehre im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien um maximal 6 Monate verkürzt werden, damit der Lehrling vorzeitig die Lehrabschlussprüfung laut Artikel 16 absolvieren kann. Dies setzt voraus, dass der Lehrling die schulische Ausbildung abgeschlossen hat und die betrieblichen Ausbildungsziele in kürzerer Zeit erreicht hat.“

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 44 (Ausgleichende Haushaltsänderungen)

(1) Um eine vollständige finanzielle Deckung dieses Gesetzes zu gewährleisten, werden folgende Änderungen des in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2023, Nr. 23, genannten Voranschlages der Ausgaben genehmigt:

Jahr 2024 - Kompetenz

Aufgabenbereich – Programm – Titel - Betrag

20-01-1       -3.000.000,00

20-03-1       +2.500.000,00

20-03-2       +500.000,00

Jahr 2025 - Kompetenz

Aufgabenbereich – Programm – Titel - Betrag

20-01-1       -3.000.000,00

20-03-1       +2.500.000,00

20-03-2       +500.000,00

Jahr 2026 - Kompetenz

Aufgabenbereich – Programm – Titel - Betrag

20-01-1       -3.000.000,00

20-03-1       +2.500.000,00

20-03-2       +500.000,00

(2) Dem vorliegenden Gesetz werden folgende Anhänge beigelegt:

  1. zu reinen Informationszwecken die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene (Anlage A),
  2. die Aufstellung der Änderungen auf Ebene der Kategorien und Gruppierungen (Anlage B),
  3. der Nachweis der Haushaltsgleichgewichte (Anlage H),
  4. die Überprüfung der finanziellen Deckung der Investitionen (Anlage 5),
  5. der Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung des Finanzdefizits (Anlage O),
  6. die Änderungen von Interesse des Schatzmeisters (Anlage Nr. 8/1).

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 45 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 17, 21, 23, 24, 31, 37, 41 und 42 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 46 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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