(1) Das Verfahren für die Zuweisung der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung erfordert die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten, die unter nachstehende Kategorien fallen:
- Allgemeine personenbezogene Daten:
1) Personendaten und anagrafische Daten der eine Studienbeihilfe beantragenden Person oder, im Fall Minderjähriger, der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben, sowie der Mitglieder der Kernfamilie der oder des Antragstellenden,
2) Daten zur wirtschaftlichen Lage der die Studienbeihilfe beantragenden Person und der Mitglieder ihrer Kernfamilie;
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
1) Daten, die Aufschluss über den Gesundheitszustand der oder des Antragstellenden geben können,
2) Daten, aus denen die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation der antragstellenden Personen oder deren Kernfamilie hervorgeht,
3) Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU, da sie Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der die Studienbeihilfe beantragenden Personen zulassen.
(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe in Zusammenhang mit der Förderung des Rechtes auf Bildung im Sinne der Artikel 1, 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, verarbeiten. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung der Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.
(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben.
(4) Die verarbeiteten Daten können Schulen und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Körperschaften im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut Artikel 10 dieser Verordnung mitgeteilt werden.
(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 bei Erhalt der Unterlagen, mit denen die für die Gewährung der Studienbeihilfen erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen laut den Artikeln 2 bis 6 dieser Verordnung bestätigt werden, sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 10 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder -Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.
(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Kategorien von betroffenen Personen sowie im Hinblick auf die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte der betroffenen Personen.
(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet; sie dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die von denen, für die sie erhoben oder angefordert wurden, abweichen oder mit diesen unvereinbar sind; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in aggregierter oder jedenfalls anonymisierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.
(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.
(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierten Entscheidungsfindungsprozessen.