(1) Am Ende von Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Auf Flächen im Landwirtschaftsgebiet im Eigentum des Landes ist zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Verwirklichung von Versuchsanlagen für Agri-Photovoltaik gestattet.“