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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2024, Nr. 101)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2024, Nr. 21.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation oder eines Berufsbildungsdiploms gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Gesetz: das Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, in geltender Fassung,
  2. Prüfung: die Lehrabschlussprüfung,
  3. Sozialpartner: die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen.

Art. 3 (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer

  1. die Berufsschule und die verpflichtende überbetriebliche Ausbildung laut Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. die für den jeweiligen Beruf vorgesehene betriebliche Lehrzeit beendet hat oder in dem für die Prüfung vorgesehenen Monat beendet.

Art. 4 (Zulassungsvoraussetzungen für Personen mit Fachschulabschluss)

(1) Zur Prüfung ist ferner zugelassen, wer

  1. das Berufsbefähigungszeugnis oder das Berufsbildungsdiplom einer berufsbezogenen drei- oder vierjährigen Fachschule besitzt und
  2. anschließend den betreffenden Beruf bei dreijährigen Lehrberufen mindestens zwölf Monate und bei vierjährigen Lehrberufen mindestens 18 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat. Die Berufserfahrung im Ausland wird dabei berücksichtigt. Eine Berufserfahrung von weniger als zwei Monaten wird nicht in die Berechnung der zwölf oder 18 Monate miteinbezogen.

Art. 5 (Zulassungsvoraussetzungen für Privatisten und Privatistinnen)

(1) Zur Prüfung ist auch zugelassen, wer die Bildungspflicht erfüllt hat und bei Lehrberufen mit dreijähriger Lehrzeit über eine mindestens zweijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügt oder bei Lehrberufen mit vierjähriger Lehrzeit über eine mindestens dreijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügt.

(2) Bei einer Person, die durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen geeigneten Unterlagen nachweist, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt, kann vom Nachweis der Mindestzeit an Berufserfahrung ganz oder teilweise abgesehen werden. Auch ausländische Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung im Ausland werden dabei berücksichtigt.

(3) Eine Person, welche die Lehre in einem Beruf vorzeitig abgebrochen hat und die notwendige Berufserfahrung nachweist, kann frühestens ein Jahr nach dem Abbruch der Lehre als Privatist oder Privatistin zur Prüfung im betreffenden Beruf zugelassen werden.

(4) Privatisten und Privatistinnen müssen für die Zulassung zur Prüfung eine Zulassungsprüfung ablegen. Die zuständige Schulführungskraft kann Privatisten und Privatistinnen auf deren Antrag ganz oder teilweise von der Zulassungsprüfung befreien, wenn diese im Besitz von entsprechenden Zeugnissen oder anderen geeigneten Nachweisen sind, die eine solche Befreiung rechtfertigen.

Art. 6 (Zulassung zur Prüfung)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird an die Direktion der zuständigen Berufsschule gestellt. Das ist im Fall von Lehrlingen und Personen mit Fachschulabschluss in der Regel jene Schule, in welcher der Berufsschulunterricht absolviert worden ist.

(2) Die Fristen für den Antrag sind:

  1. 45 Tage vor dem Prüfungstermin für Personen laut Artikel 3 und 4,
  2. 60 Tage vor dem Prüfungstermin für Personen laut Artikel 5.

(3) Der Antrag enthält Folgendes:

  1. die meldeamtlichen Daten der antragstellenden Person,
  2. den Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,
  3. bei Lehrlingen: eine Eigenerklärung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass der Lehrling die betriebliche Lehrzeit im betreffenden Beruf abgeschlossen hat,
  4. bei Personen im Besitz des Berufsbefähigungszeugnisses oder des Berufsbildungsdiploms einer berufsbezogenen drei- oder vierjährigen Fachschule: eine Eigenerklärung der antragstellenden Person über die vorgeschriebene Berufserfahrung,
  5. bei Personen mit Beeinträchtigungen, spezifischen Lernstörungen oder besonderen Benachteiligungen gemäß den geltenden Bestimmungen: eine Eigenerklärung darüber, ob es einen individuellen Bildungsplan (IBP) für die Berufsschule gibt,
  6. bei Privatisten und Privatistinnen: eine Eigenerklärung der antragstellenden Person über die vorgeschriebene Berufserfahrung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise gemäß Artikel 5 Absätze 2 bis 4.

(4) Die Schulführungskraft entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und informiert die antragstellende Person darüber.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Lehrling oder eine Person mit Fachschulabschluss bei dem für die Lehre zuständigen Landesamt beantragen, die Prüfung an einem anderen Schulstandort zu absolvieren. Falls ein Lehrling oder eine Person mit Fachschulabschluss die Prüfung in einer anderen Landessprache als jener absolvieren will, in welcher der Berufsschulunterricht besucht worden ist, greifen die Bestimmungen zu den Privatisten und Privatistinnen laut Artikel 5.

Art. 7 (Prüfungskommission)

(1) Der Direktor oder die Direktorin des für die Lehre zuständigen Landesamtes ernennt, unter Beachtung der in diesem Bereich geltenden Bestimmungen, die Prüfungskommissionen in den einzelnen Lehrberufen für die jeweilige Berufsschule; die Kommissionsmitglieder bleiben höchstens fünf Jahre im Amt. Auf Vorschlag der zuständigen Schulführungskraft können an einem Prüfungssitz auch zwei oder mehr Kommissionen für einen Beruf ernannt werden. Jenes Kommissionsmitglied, das den Vorsitz innehat, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich.

(2) Jeder Prüfungskommission gehört an:

  1. Vorsitz: der Direktor oder die Direktorin der Berufsschule oder eine von ihm bzw. ihr benannte Lehrperson,
  2. eine Lehrperson der betreffenden Berufsschule oder eine externe Fachperson,
  3. eine Fachperson im betreffenden Beruf, die von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird,
  4. eine Fachperson im betreffenden Beruf, die von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen wird.

(3) Bei besonderen berufsfachlichen Erfordernissen, die entsprechend begründet werden müssen, kann die Prüfungskommission beim Direktor oder bei der Direktorin des für die Lehre zuständigen Landesamtes beantragen, dass die Kommission um eine zusätzliche Lehrperson oder eine zusätzliche externe Fachperson erweitert wird.

(4) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

Art. 8 (Prüfungssessionen und Anmeldung)

(1) Die Person, die den Vorsitz der Prüfungskommission innehat, legt nach Anhören der übrigen Kommissionsmitglieder die Termine für die Prüfungen und den Zeitplan für deren Abwicklung fest.

(2) Die Prüfung wird in der Regel am Ende des Schuljahres anberaumt. Falls notwendig, werden eine zweite Session oder mehrere Prüfungssessionen pro Jahr vorgesehen.

(3) Die Person, die den Vorsitz der Prüfungskommission innehat, informiert die Kommissionmitglieder schriftlich über die Prüfungstermine. Ist ein Mitglied bei einer Prüfungssession befangen oder verhindert, muss es dies im zuständigen Berufsschulsekretariat unverzüglich mitteilen, damit es ersetzt werden kann. Hält sich ein Kommissionsmitglied wiederholt nicht an diese Pflicht, kann es dauerhaft ersetzt werden.

(4) Ist auch das Ersatzmitglied an dem festgelegten Termin nicht verfügbar, wird kurzfristig ein anderes Ersatzmitglied ernannt. Wenn es sich dabei um ein Kommissionsmitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c) oder d) handelt, werden die Sozialpartner darüber informiert, und es werden vorrangig jene Personen berücksichtigt, welche die Sozialpartner gemäß den genannten Buchstaben vorgeschlagen haben.

(5) Im Fall von Personen mit Beeinträchtigungen, spezifischen Lernstörungen oder mit besonderen Benachteiligungen gemäß den geltenden Bestimmungen wird von der Prüfungskommission eine Lehrperson für individuelle Lernbegleitung der Schule zur Beratung beigezogen, in der die Prüfung stattfindet.

(6) Die Berufsschule kann für die Anmeldung zur Prüfung eine Kaution von bis zu 200,00 Euro einheben.

Art. 9 (Programm und Aufbau der Prüfung)

(1) Im Prüfungsprogramm für den jeweiligen Lehrberuf gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes wird festgelegt, welche Kompetenzen Gegenstand der Prüfung sind. Der inhaltliche Rahmen für das Programm ist die Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Kandidaten und Kandidatinnen mit einem individuellen Bildungsplan (IBP) haben auch im Rahmen der Abschlussprüfung Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im individuellen Bildungsplan angeführt sind. Für Kandidaten und Kandidatinnen mit individuellen Lernzielen legt die Prüfungskommission ein zieldifferentes Prüfungsprogramm fest.

(3) Die praktische Prüfung wird gemäß folgenden Richtlinien durchgeführt:

  1. Der Kandidat oder die Kandidatin führt einen praktischen Arbeitsauftrag aus oder bewältigt eine Arbeitssituation. Dabei werden folgende Kompetenzen unter Beweis gestellt: analysieren, planen, entscheiden, Probleme lösen, auswerten sowie Arbeitsaufträge praktisch umsetzen.
  2. Die praktische Prüfung dauert in der Regel höchstens zwölf Stunden und kann auch in geeigneten Werkstätten und Praxisräumen außerhalb der Berufsschule stattfinden. Erfordert die praktische Prüfung in einem Lehrberuf einen erheblichen Materialaufwand, kann im Prüfungsprogramm festgelegt werden, dass der Kandidat oder die Kandidatin das nötige Material selbst mitbringt oder sich an den für die Berufsschule entstehenden Kosten beteiligt. Die bei der Prüfung hergestellten Produkte sind Eigentum des Kandidaten oder der Kandidatin.
  3. Bei der praktischen Prüfung kann ein Gesellenstück vorgesehen werden, das ein für den betreffenden Beruf typisches Werkstück ist. In diesem Fall werden dafür im jeweiligen Prüfungsprogramm eigene Richtlinien festgelegt; diese betreffen den zeitlichen Rahmen, der zwölf Stunden überschreiten kann, und andere Vorgaben für die Anfertigung des Gesellenstücks.

(4) Der Kandidat oder die Kandidatin soll im theoretischen Teil der Prüfung zeigen, dass er bzw. sie berufsbezogene Arbeitsaufträge beschreiben und analysieren kann, und weist dabei fachliche, arbeitsorganisatorische sowie sprachlich-kommunikative Kompetenzen nach. Die Kompetenzen können durch ein Prüfungsgespräch oder anhand schriftlicher oder grafischer Arbeiten festgestellt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann mit einer Präsentation beginnen, die der Kandidat oder die Kandidatin in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen erarbeitet hat.

Art. 10 (Durchführung der Prüfung)

(1) Schriftliche, grafische oder praktische Prüfungsteile müssen von mindestens einem Kommissionsmitglied beaufsichtigt werden. Die mündliche Prüfung wird von der gesamten Kommission abgenommen.

(2) Über den gesamten Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll verfasst.

(3) Die Prüfungen sind öffentlich, sofern der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gewährleistet werden kann. Prüfungsteile, die in Werkstätten und Praxisräumen stattfinden, sind aufgrund der Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht öffentlich.

Art.11 (Bewertung)

(1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt mit Ziffernnoten; unbeschadet der Autonomie der Schulen ist dabei folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:

  1. Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und in sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen überaus deutlich übertroffen,
  2. Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
  3. Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
  4. Note 7: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt,
  5. Note 6: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
  6. Note 5: fachliche Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
  7. Note 4: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen kaum ansatzweise erfüllt.

(2) Der praktische und der theoretische Prüfungsteil werden gesondert bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen eine Bewertung von mindestens sechs erreicht wird. Die Prüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn die Gesamtbewertung mindestens neun beträgt.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die theoretische und für die praktische Prüfung. Die Prüfungskommission kann beschließen, dass die Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Lehrlings in der Berufsschule um maximal fünf Zehntel aufgerundet wird.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit begründetem Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Person ausschlaggebend, die den Vorsitz innehat.

(5) Ein bestandener Prüfungsteil ist zwei Jahre gültig. Der an einer Berufsschule nicht bestandene Prüfungsteil wird in der Regel an der gleichen Schule wiederholt. In begründeten Ausnahmefällen kann beim für die Lehre zuständigen Landesamt beantragt werden, den Prüfungsteil an einem anderen Schulstandort zu wiederholen.

(6) Die Berufsbefähigungszeugnisse und Berufsbildungsdiplome sowie die Bescheinigungen über Teilqualifikationen gemäß Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Gesetzes werden von dem Landesrat oder der Landesrätin, der bzw. die für das Lehrlingswesen zuständig ist, unterzeichnet.

(7) Die Zeugnisse, Diplome und Bescheinigungen laut Absatz 6 enthalten folgende Angaben:

  1. die Art von Abschluss, der erreicht worden ist: Berufsbefähigungszeugnis, Berufsbildungsdiplom oder Bescheinigung über eine Teilqualifikation. Falls es in der Lehrberufsliste laut Artikel 16 Absatz 5/bis des Gesetzes für einen Beruf vorgesehen ist, wird zusätzlich der Titel „Gesellenbrief“ angeführt,
  2. den Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt worden ist,
  3. das entsprechende Berufsbild gemäß den staatlichen Bestimmungen,
  4. das vorgesehene Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens.

(8) Dem Zeugnis, dem Diplom oder der Bescheinigung über Teilqualifikationen laut Absatz 6 wird auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

(9) Personen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis.

Art. 12 (Teilweise Befreiung von der Prüfung)

(1) Wenn eine Person das Abschlusszeugnis einer Ausbildung vorweist, das sie im In- oder Ausland erworben hat, kann sie von einem Teil der Prüfung befreit werden. Die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung sind:

  1. die Zulassung zur Prüfung,
  2. das Abschlusszeugnis wurde von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen ausgestellt,
  3. das Prüfungsprogramm, das dem vorgelegten Abschlusszeugnis zugrunde liegt, entspricht im Wesentlichen einem Teil des betreffenden Lehrabschlussprüfungsprogramms.

(2) Der Antrag auf teilweise Befreiung von der Prüfung wird an dieselbe Berufsschule gestellt, an die der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt wird. Die Berufsschule übermittelt den Antrag dem für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamt, das die abschließende Maßnahme erlässt.

(3) Wer von einem Teil der Prüfung befreit ist und den anderen Teil der Prüfung absolviert, erhält keine Gesamtnote.

(4) Die teilweise Befreiung von der Prüfung ist zwei Jahre lang gültig.

Art. 13 (Ergänzungsprüfungen)

(1) Der Direktor oder die Direktorin der für die Lehre zuständigen Landesdirektion kann mit Dekret festlegen, dass im Fall bestimmter Lehrberufe Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden, um gemäß Artikel 17 des Gesetzes Bildungsabschlüsse mit dem Lehrabschluss gleichzustellen. Über eine solche Ergänzungsprüfung werden die Kompetenzen in jenen Teilen des Prüfungsprogramms nachgewiesen, die nicht durch den von der antragstellenden Person vorgelegten Bildungsabschluss belegt sind.

(2) Ergänzungsprüfungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. die antragstellende Person ist im Besitz eines Lehrabschlusszeugnisses oder eines Validierungsdokuments und
  2. die Ergänzungsprüfung betrifft Lehrberufe, in denen die Berufsausübung durch Bestimmungen des Staates oder des Landes reglementiert ist, oder Lehrberufe, für die eine Validierung von Kompetenzen im Sinne von Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

(3) Der Direktor oder die Direktorin der für die Lehre zuständigen Landesdirektion bestimmt, an welchem Schulstandort die Ergänzungsprüfung abgenommen wird.

(4) Die Ergänzungsprüfung wird von der Lehrabschlussprüfungskommission im jeweiligen Beruf abgenommen. Für diesen Zweck legt die Kommission ein Prüfungsprogramm fest. Für die Ergänzungsprüfung finden die Bestimmungen zur Durchführung und Bewertung laut Artikel 10 und Artikel 11 Absätze 1, 4 und 9 Anwendung. Personen, welche die Ergänzungsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis.

(5) Der Antrag auf Ablegung einer Ergänzungsprüfung wird an die zuständige Berufsschuldirektion gestellt. Die antragstellende Person wird innerhalb von 60 Tagen darüber informiert, ob im vorliegenden Fall eine Ergänzungsprüfung möglich ist. Die Prüfung findet spätestens im Rahmen der nächsten Prüfungssession für den betreffenden Lehrberuf statt.

Art. 14 (Aufhebung)

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 15, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 15 (Inkrafttreten)

Dieses Dekret tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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