(1) In Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, werden die Wörter „betriebsinternen oder“ gestrichen.
(2) In Artikel 2 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, werden die Wörter „, es sei denn, sie werden in den Wartestand versetzt“ gestrichen.
(3) In der Überschrift von Artikel 9 und in Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, wird das Wort „Jahresbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.