(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Gibt es die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bereiche in einem der genannten Ressorts nicht, so wird anstelle der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters eine in den zu evaluierenden Sachgebieten fachkundige Person ernannt, die innerhalb oder außerhalb der Landesverwaltung ermittelt wird.“