(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Gibt es die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bereiche in einem der genannten Ressorts nicht, so wird anstelle der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters eine in den zu evaluierenden Sachgebieten fachkundige Person ernannt, die innerhalb oder außerhalb der Landesverwaltung ermittelt wird.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.