(1) Artikel 26 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Nach Artikel 27 Absatz 4-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze eingefügt:
„4-ter. In den Bekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen verlangen die Vergabestellen von den Wirtschaftsteilnehmern, unter Berücksichtigung der Leistung, die Vertragsgegenstand ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:
a) die Beschäftigungsstabilität des eingesetzten Personals zu gewährleisten,
b) die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu gewährleisten.
4-quater. Die Vergabestellen verlangen nur vom erstplatzierten Teilnehmer, die Modalitäten anzugeben, mit denen er gedenkt, die Verpflichtungen des Absatzes 4-ter zu erfüllen. Die Vergabestelle überprüft mit allen geeigneten Mitteln die Glaubwürdigkeit der übernommenen Verpflichtungen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter.“
(3) Nach Artikel 27 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden folgende Absätze eingefügt:
„12-bis. Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird, falls geschuldet, folgendermaßen reduziert:
a) um 50 Prozent für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und für Bietergemeinschaften oder gewöhnliche Bieterkonsortien, die ausschließlich aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen bestehen,
b) um 10 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine digital ausgestellte und unterzeichnete Bürgschaft vorlegt, verwaltet über „Distributed Ledger Technologien“-basierte Plattformen laut Artikel 8-ter Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. Februar 2019, Nr. 12, erhoben,
c) bis zu einem Höchstsatz von 20 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer über eine oder mehrere der in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zertifizierungen oder Marken verfügt, die in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In den Ausschreibungsunterlagen wird auch der Betrag der Reduzierung festgelegt, und zwar bis zur vorgenannten Höchstgrenze.
12-ter. Bei Kumulierung der Reduzierungen wird die nachfolgende Reduzierung auf den Betrag berechnet, der sich aus der vorherigen Reduzierung ergibt. Um die Reduzierungen laut Absatz 12-bis in Anspruch zu nehmen, gibt der Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe an, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und weist dies in der von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Art und Weise nach.”
(4) Nach Artikel 33 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„12. In den Bekanntmachungen und Aufforderungen kann die Vergabestelle zum Schutz des freien Wettbewerbs und zur Förderung der Vielfalt an Marktteilnehmern Kriterien für zusätzliche Punkte vorsehen, um bei der Angebotsbewertung die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen zu begünstigen und bei Leistungen, deren effiziente Erbringung vom Grundsatz der Ortsnähe abhängt, die Vergabe an Wirtschaftsteilnehmer mit operativem Sitz im Bezugsgebiet zu fördern. Diese Bestimmungen gelten, soweit sie mit dem EU-Recht und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sieht die Vergabestelle in den Bekanntmachungen und Aufforderungen die höchste Punktzahl vor, die Unternehmen für das Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter erhalten können. Dies wird durch den Besitz der Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung laut Artikel 46-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. April 2006, Nr. 198, in geltender Fassung, nachgewiesen.”
(5) Am Ende von Artikel 59 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Die Vergabestellen und die konzessionsgebenden Körperschaften bestimmen in den Ausschreibungsbekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen als notwendige Anforderungen oder zusätzliche Vorzugsanforderungen des Angebots geeignete Mechanismen und Instrumente zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten. Für die Anreizmechanismen und -instrumente zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen gelten die staatlichen Rechtsvorschriften.“
(6) Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3, 4 und 5 gelten für Verfahren und Verträge, deren Bekanntmachungen oder Aufrufe zur Einleitung des Verfahrens für die Auswahl des Auftragnehmers nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht werden, und sie gelten bei Verträgen ohne Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Aufrufen für Verfahren und Verträge, deren Aufforderungen zur Angebotsabgabe am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht versandt wurden.