(1) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Anrecht auf die Finanzierung laut Artikel 2 des Gesetzes hat, wer innerhalb 15. Juni des Jahres der Zulassung zum Studiengang Medizin an der jeweiligen Universität die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzt, die sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, ausgestellt im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine gleichgestellte Bescheinigung.“