(1) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Alle Instrumente der direkten Demokratie laut Artikel 2 Absätze 2 bis 4 können von 13.000 Unterschriften von Wählerinnen und Wählern, die in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, veranlasst werden. Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt auf einem vidimierten Blatt, das die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der zur Volksabstimmung vorgelegte Vorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden der Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie/er eingetragen ist, angegeben. Die Unterschriftensammlung muss innerhalb von sechs Monaten, ab Erhalt der Mitteilung über die Zulässigkeit der Volksabstimmung erfolgen.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Worte „in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;” durch die Wörter „in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben;“ ersetzt.
(3) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „bei allen“ durch die Wörter „bei einer dem Umfang des Parteienverkehrs angemessenen Zahl an“ ersetzt.
(4) In Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.