(1) Unbeschadet der Laufzeit der Ermächtigungen für Steinbrüche und Gruben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, können diese Ermächtigungen auf begründeten Antrag um höchstens acht Jahre, abzüglich der bereits erteilten Verlängerungen, verlängert werden. Die Ermächtigungen für Torfstiche können um höchstens zwei Jahre, abzüglich der bereits erteilten Verlängerungen, verlängert werden.
(2) Die Inhaber/Inhaberinnen von Ermächtigungen für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, müssen jährlich innerhalb Februar der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, die Abbaugebühr entrichten, die sich auf die Menge des tatsächlich im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials bezieht.
(3) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsbestimmungen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für Ermächtigungen für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden.