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a) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 191)
Bestimmungen über den Abbau von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. August 2023, Nr. 33.

Art. 5 (Abbauermächtigung)  delibera sentenza

(1) Voraussetzung für die Erteilung der Abbauermächtigung durch den Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung ist ein positives Gutachten des für Umweltprüfungen zuständigen Amtes oder der Beschluss der Landesregierung, der auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wird.

(2) Die Laufzeit der Ermächtigung wird unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Abbaubedarfs, des geschätzten nutzbaren Rohstoffvorkommens sowie der angegebenen jährlichen Abbaumenge festgelegt. Art, Menge und Qualität des Materials sind mit Durchführungsverordnung geregelt. Die Ermächtigung für den Abbau von Steinbrüchen und Gruben hat eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren ab Tätigkeitsbeginn. Im Fall des Untertageabbaus kann die Ermächtigung für höchstens 25 Jahre erteilt werden.

(3) Im Zuge der Ermächtigungsmaßnahme wird auch das Auflagenheft mit den Verhaltensvorschriften für den Betrieb des Steinbruchs oder der Grube genehmigt.

(4) Das Auflagenheft enthält die in der Ermächtigung angeführten Vorschriften, die Laufzeit der Ermächtigung unter Berücksichtigung des Umfangs des Vorkommens und seiner rationellen Nutzung sowie die Maßnahmen zur Minimierung von Schäden, die den anliegenden Grundstücken durch den Betrieb der Grube oder des Steinbruchs entstehen können.

(5) Eine Kopie der Ermächtigung wird der Gemeinde übermittelt, in der der Abbau erfolgt. Die Gemeinde erteilt die Baugenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die im Projekt enthaltenen ortsfesten Anlagen, Gebäude und Infrastrukturen, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen und gemäß Gefahrenzonenplan außerhalb einer roten Zone liegen.

(6) Zulässig sind der Bau und Betrieb von anderen als den in Absatz 5 genannten Anlagen zur Verarbeitung von Materialien sowie von Betonwerken, Asphaltwerken und Bauschuttrecyclinganlagen nur auf Flächen, die gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, in den Gemeindeplänen als Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind oder sich in Gewerbegebieten befinden, vorausgesetzt, die Bauwerke oder Anlagen sind im Durchführungsplan vorgesehen. Ausgenommen davon sind zeitweilige mobile Anlagen und Infrastrukturen auf dem Baustellengelände.

(7) Die Abbautätigkeit muss innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Ermächtigung beginnen. Für Ermächtigungen, die in Zusammenhang mit Bauwerken von öffentlichem Interesse stehen und an die dafür festgelegten zeitlichen Vorgaben gebunden sind, können die Ermächtigungsinhaber mit konkreter Begründung einen Aufschub des Arbeitsbeginns beantragen.

(8) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesabteilung der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde darüber in Kenntnis.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2024, Nr. 4 - Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe
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